Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom Februar 2020 den Paragrafen 217 des Grundgesetzes, das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe, aufgehoben. Das Gericht betont, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht „die Freiheit, sich das Leben zu nehmen“, miteinschließt und der Sterbewillige hierbei auch auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen darf. Seit diesem Grundsatzurteil haben Sterbehilfevereine in Deutschland wieder ihre Tätigkeit aufgenommen und bieten, wie vor 2015, der Einführung des Paragrafen 217, wieder ihre todbringenden Dienste an. Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgabe von Selbsttötungsmitteln fiel Anfang November 2023 und besagt: Einen Anspruch von Sterbewilligen auf Zugang zu Natrium-Pentobarbital, ein sicher tödliches wirkendes Medikament, verneinte das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich und hat hier auf „zumutbare Alternativen“ verwiesen. Was bedeutet dies für Sterbewillige: der Versuch einer Einordnung!
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