Materielle Leistungen nach dem SGB XII: Sozialhilfe
Sozialhilfe können Sie zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes im Falle einer vorübergehenden oder dauerhaften Erwerbsminderung oder bei Erreichen des Rentenalters erhalten.
Materielle Leistungen nach dem SGB XII.
Standorte/Öffnungszeiten:
Standort Nord - Schwalbacher Straße 26
Schwalbacher Straße 26, 65183 Wiesbaden, 3. Etage
Wir empfehlen die Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln.
Haltestellen: Platz der deutschen Einheit & Schwalbacher Straße/Luisenforum
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 8 Uhr bis 12 Uhr.
Vorsprachen und Terminvergaben erfolgen im Rahmen der Öffnungszeiten im zweiten Stock, Zimmer 208. Außerhalb der Öffnungszeiten sind persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.
Telefonische Servicezeiten: Montag bis Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr, Freitag: 9 bis 12 Uhr
Zuständigkeitsgebiete: nördliche und südliche Innenstadt, Zentrum / Bergkirche, City – Ost / Nord – Ost,Sonnenberg / Rambach, Bleichstraße/Rheinstraße, Westend, Adolfsallee, Luxemburgplatz, Dichterviertel, Biebricher Allee
Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen notwendigen Kosten ganz oder teilweise übernimmt.
Wer wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf "Hilfe zur Pflege". Diese wird aber nur geleistet, wenn der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen weder selbst tragen kann noch sie von anderen – zum Beispiel der Pflegeversicherung – erhält.
Die Kostenübernahme ist abhängig von Einkommen und Vermögen.
Hausnotruf
Das Hausnotrufsystem ist ein Angebot der Wohlfahrtsverbände. Es ermöglicht behinderten und älteren Menschen, im Notfall Hilfe herbeizurufen.
Eine anteilige Kostenübernahme kann bei der Pflegekasse bei Vorliegen von mindestens Pflegegrad 1 beantragt werden. Bei fehlendem Pflegegrad oder wenn das Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung der Restkosten ausreicht, kann ein Antrag beim Sozialleistungs- und Jobcenter gestellt werden. Über die Beratungsstellen für selbständiges Leben im Alter wird die Notwendigkeit festgestellt.
Die Kostenübernahme ist abhängig von Einkommen und Vermögen.
Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Wohnort der Antragstellerin/des Antragstellers. Die Zuständigkeiten können Sie hier erfragen:
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden auf Antrag nach § 74 Sozialgesetzbuch Teil XII (SGB XII) übernommen, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Für die Bestattungskosten kommen in folgender Reihenfolge auf:
die vertraglich Verpflichteten
die Erben (ohne Freibetrag mit der vollen Erbmasse)
die Unterhaltspflichtigen (in der Reihenfolge Ehepartner, Angehörige ersten Grades [Eltern, Kinder], Angehörige zweiten Grades [Geschwister, Enkel, Großeltern])
Verpflichtete nach § 13 Friedhofs- und Bestattungsgesetz
der Leiter einer Einrichtung, wenn der zu Bestattende in dessen Einrichtung verstorben ist.
Es haften grundsätzlich die gleichrangig Verpflichteten mit ihrem Pro-Kopf-Anteil. Die Kostenübernahme ist abhängig vom Nachlass und vom Einkommen und Vermögen der Verpflichteten. Soll eine Übernahme der Bestattungskosten nach Paragraf 74 SGB XII erfolgen, empfehlen wir das Bestattungsinstitut bei Auftragsvergabe darauf hinzuweisen.
Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Sterbeort der verstorbenen Person. Die Zuständigkeiten können Sie hier erfragen:
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Soziale Schwierigkeiten liegen vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist.
Ebenfalls kann eine Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beantragt werden, wenn während eines Haftaufenthaltes die Wohnung durch Zahlung der Miete gesichert werden muss.
Die hilfesuchende Person muss im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit sein, an der Überwindung der sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken.
Im Laufe des Lebens ist jeder Mensch einer Vielzahl von Einflüssen und Prägungen ausgesetzt, die nicht selten zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Erkrankung führen können. Wenn eine Person aufgrund einer Erkrankung oder einer Krise im Leben nicht mehr erwerbsfähig sein kann, kann ihr die Sozialhilfe unter die Arme greifen. Einerseits kann sie während ihrer Erwerbsminderung finanzielle Unterstützung in Form von Hilfen zum Lebensunterhalt erhalten und andererseits zur Stabilisierung ihrer gesundheitlichen Situation die Unterstützung und Beratung in der Gesundheits- und Fürsorgeberatung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist der SGB XII Leistungsbezug und eine befristete Erwerbsminderung, also Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII.
Die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgeberatung:
Individuelle Beratung zur persönlichen Lebenssituation, Erkrankungen und Krisen
Unterstützung und Begleitung bei der medizinisch-therapeutischen Anbindung an Hausärzte, Fachärzte, Therapeuten und Kliniken
Anbindung an weitere soziale Träger, Kooperationspartner und Selbsthilfegruppen
Unterstützung bei der Beantragung von Hilfeleistungen, wie beispielsweise Rehabilitationsmaßnahmen, Rentenantrag, Pflegegrad, betreutes Wohnen oder einen Grad der Behinderung
Unterstützung, Beratung und Sensibilisierung von Familienangehörigen
Unterstützung bei der Entwicklung neuer Lebensperspektiven und beruflicher Möglichkeiten unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen
Anbindung an medizinische und berufliche Wiedereingliederungsmaßnahmen (bspw. Arbeitserprobungen)