Ordnungsamt
Feiertagsgesetz – Ausnahmeerlaubnis
Für gewerbliches Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist eine Ausnahmeerlaubnis erforderlich. Zuständig ist die Landeshauptstadt Wiesbaden für Autowaschanlagen. Für alle anderen Tätigkeiten die in den Rechtsbereich fallen, ist die Landeshauptstadt Wiesbaden nur zuständig, wenn ausschließlich die/der tatsächliche Betreiberin / Betreiber und keine sonstigen Mitarbeitenden tätig werden möchten. Für alle anderen Fälle ist das Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz zuständig.
Gebühren
Organisationseinheiten
Feiertagsgesetz – Ausnahmeerlaubnis
Anschrift
Gebäude 10004
Alcide-de-Gasperi-Straße 1
65197 Wiesbaden
Alcide-de-Gasperi-Straße 1
65197 Wiesbaden
Postanschrift
Postfach 3920
65029 Wiesbaden
65029 Wiesbaden
Anreise
Hinweise zum ÖPNV
Haltestelle Willy-Brandt-Allee, Buslinien 5, 8, 15, 18 und 38.