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Ordnungsamt

Feiertagsgesetz – Ausnahmeerlaubnis

Für gewerbliches Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist eine Ausnahmeerlaubnis erforderlich. Zuständig ist die Landeshauptstadt Wiesbaden für Autowaschanlagen. Für alle anderen Tätigkeiten die in den Rechtsbereich fallen, ist die Landeshauptstadt Wiesbaden nur zuständig, wenn ausschließlich die/der tatsächliche Betreiberin / Betreiber und keine sonstigen Mitarbeitenden  tätig  werden möchten. Für alle anderen Fälle ist das Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz zuständig.

Feiertagsgesetz – Ausnahmeerlaubnis

Anschrift

Gebäude 10004
Alcide-de-Gasperi-Straße 1
65197 Wiesbaden

Postanschrift

Postfach 3920
65029 Wiesbaden

Hinweise zum ÖPNV

Haltestelle Willy-Brandt-Allee, Buslinien 5, 8, 15, 18 und 38.

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