Ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung wird benötigt, wenn eine Person andere Personen zu gewerbsmäßigen Zwecken mit einem Kraftfahrzeug transportiert. Dies ist zum Beispiel bei einem Taxi, einem Mietwagen, gewerblichen Ausflugsfahrten und dem gebündelten Bedarfsverkehr der Fall.
Ab 2. August 2021 entfällt die Ortskundeprüfung für Taxifahrer. Stattdessen hat der Gesetzgeber durch die Änderung des § 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine Fachkundeprüfung vorgesehen, die vom Fahrpersonal zur Erlangung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nachgewiesen werden muss. Der Begriff Fahrpersonal umfasst Taxifahrer, Mietwagenfahrer und Fahrer, die im gebündelten Bedarfsverkehr eingesetzt werden.
Art, Umfang und Inhalt dieser Fachkunde stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Sie wird zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt.
Sofern die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erteilt werden kann, wird diese, aufgrund der fehlenden Fachkunde, vorerst für ein Jahr erteilt.
Voraussetzungen
Sie müssen das Mindestalter von 21 Jahren bzw. 19 Jahren für Krankenkraftwagen erreicht haben
Sie müssen die EU/EWR Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren – bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr – besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen haben
Nachweis der Fachkunde
Sie müssen die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen haben
Sie müssen geistig und körperlich geeignet sein
Sie müssen ein ausreichendes Sehvermögen vorweisen
Dokumente
Personalausweis oder Reisepass
zusätzlich eAT bei ausländischen Reisepässen
aktueller Kartenführerschein
Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung, nicht älter als 1 Jahr
Bescheinigung über ärztliche Untersuchung des Sehvermögens, nicht älter als 2 Jahre;
Funktions- und Leistungstest für die Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nicht älter als 1 Jahr (mit folgenden Inhalten: Belastbarkeit, Orientierungsfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsfähigkeit). Nachweise können erbracht werden z.B. durch ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.
Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Zahlungsarten
Bar, EC-und Kreditkartenzahlung möglich
Bemerkung
persönliche Vorsprache ist erforderlich
Voraussetzung für die Erteilung ist der mindestens zweijährige Besitz der deutschen oder EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B.
Das Mindestalter zur Beantragung beträgt 21 Jahre.