Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Menschen, welche die gesetzliche Altersgrenze für eine Regelaltersrente erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert mit vollendetem 18. Lebensjahr sind, können Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Teil XII (SGB XII) erhalten, wenn das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu sichern.
Die Leistungsgewährung ist von einem Antrag abhängig und wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Zur Verlängerung ist ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen.
Der Anspruch unterliegt dem Nachrangprinzip, das heißt, wenn ein Leistungsanspruch gegen Dritte besteht, ist dieser vorab zu realisieren. Nicht erwartet wird dies bei Unterhaltsansprüchen, wenn der/die Unterhaltsverpflichtete ein Jahreseinkommen unter 100.000 Euro hat.
Hilfen gibt es in Form von Geld- und Sachleistungen sowie persönlicher Beratung.
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Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
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