Gesetzliche Grundlagen
Im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) werden die Anforderungen an zukünftige Heizungen definiert. Dabei erlaubt das Gesetz explizit alle Heizungsarten einzubauen, inklusive neuer Öl- und Gasheizungen - aber mit zusätzlichen Anforderungen. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz GModG
Das Gebäudemodernisierungsgesetz löst das zuvor geltende Gebäudeenergiegesetzt (GEG) ab. Durch das neue Gesetz wird insbesondere der Einbau neuer Öl- und Gasheizungen rechtlich vereinfacht. Die wichtigsten Regelungen in Bezug auf Heizungen sind:
- alle bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben werden
- es gibt keine Austauschpflicht für alte oder ineffiziente Heizungen
- der Anschluss an ein Wärmenetz ist ohne Auflagen möglich
- der Einbau von Wärmepumpen ist ebenfalls prinzipiell möglich. Es gelten aber Vorgaben, wo Außengeräte aufgestellt werden können.
- neue Öl- und Gasheizungen müssen einen steigenden Anteil an erneuerbaren Energieträgern verwenden
- neue Stromdirektheizungen sind nur in sehr gut gedämmten Gebäuden zulässig
Regelungen für Wärmepumpen
Bei der Installation einer Wärmepumpe sind insbesondere für die Außenanlagen Vorgaben zu beachten:
- Für das Außengerät einer Luft-Wärmepumpe gelten Lärmschutz- und Abstandsvorgaben. Wenn die Mindestabstände zum nächsten Gebäude nicht eingehalten werden, können zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen nötig werden.
- Je nach Wohnort können Vorgarten- oder Gestaltungssatzungen (Öffnet in einem neuen Tab) gelten. Diese können das Aufstellen einer Wärmepumpe im Außenbereich untersagen.
- Ggf. können Vorgaben des Denkmalschutzes das Aufstellen einer Wärmepumpe an bestimmten Stellen verbieten.
- Soll Erdwärme oder Grundwasser als Wärmequelle genutzt werden, so wird zusätzlich eine Genehmigung durch die Untere Wasserschutzbehörde benötigt. In Wasserschutzgebieten ist das in der Regel nicht möglich.
Regelungen für neue Öl- und Gasheizungen
Für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen muss ein zunehmender Teil der Energie aus erneuerbaren Quellen stammen. Diese sogenannte Biotreppe sieht dabei folgende Stufen vor:
| 1.1.2029: | 10 Prozent |
| 1.1.2030: | 15 Prozent |
| 1.1.2035: | 30 Prozent |
| 1.1.2040: | 60 Prozent |
| 1.1.2045: |
100 Prozent |
Die letzte Stufe der Biotreppe ist im Gebäudemodernisierungsgesetz nicht explizit genannt. Bis Ende 2026 soll sie in einem separaten Gesetz festgelegt werden.
Diese Anforderung kann dadurch erfüllt werden, dass ein entsprechender Anteil des Brennstoffs durch Bio-Öl bzw. Bio-Gas ersetzt wird. Alternativ kann hier auch Wasserstoff und aus Wasserstoff hergestellte synthetische Brennstoffe genutzt werden.
Eine weitere Möglichkeit, diese Anforderung zu erfüllen sind hybride Systeme. Hier werden eine Öl- oder Gasheizung mit einer klimafreundlicheren Heizung - wie eine Wärmepumpe oder eine Solarthermieanlage – kombiniert.
Neue Regeln für Öl und Gasheizungen in Mietwohnungen
Um Mieterinnen und Mieter vor steigenden Heizkosten zu schützen, gelten neue Regeln für neu eingebaute Öl- und Gasheizungen in Mietwohnungen. Hintergrund ist, dass bei fossilen Brennstoffen in den kommenden Jahren mit höheren Kosten gerechnet wird. Deshalb beteiligen sich Vermietende an einem Teil der laufenden Kosten.
Vermietende übernehmen jeweils 50 Prozent der:
- Netzentgelte für das Gasnetz
- CO₂-Kosten auf den fossilen Brennstoffanteil
- Mehrkosten für den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil erneuerbarer Energien bis 2039. Danach entfällt die 50/50-Regel für den Anteil von Bio-Gas oder Bio-Öl. Mietende zahlen anteilig mehr als Vermietende: 75 Prozent ab dem Jahr 2040 und 85 Prozent ab dem Jahr 2045.
Wichtig: Die Regelung gilt auch, wenn Mieterinnen oder Mieter selbst einen Liefervertrag für Öl oder Gas abgeschlossen haben. In diesem Fall können sie den Kostenanteil der Vermietenden zurückfordern.
Regelungen zum Rückbau des Gasnetzes
Langfristig wird die Zahl der Kundinnen und Kunden im Erdgasnetz sinken. Auf europäischer Ebene wurden daher Regelungen zum Rückbau des Gasnetzes getroffen, die aktuell in nationales Recht umgesetzt werden.
Die geplante Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes sieht vor, dass Gasnetzbetreiber zunächst einen Plan für die Stilllegung erarbeiten und veröffentlichen. Frühestens zehn Jahre nach der Veröffentlichung können dann Anschlüsse abgeschaltet werden - auch wenn die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher nicht zugestimmt haben. Die lange Vorlaufzeit soll garantieren, dass frühzeitig eine alternative Heizung eingebaut werden kann.