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Bodendenkmalpflege

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Das Hessische Denkmalschutzgesetz regelt in den §§ 19–24 den Umgang mit Bodendenkmälern. Für die praktische Arbeit sind besonders bedeutungsvoll die §§ 16 und 18, die für die geplante Veränderung oder Zerstörung von Kulturdenkmälern, die zunächst generell verboten sind, Bedingungen formulieren.

Eine Untersuchung des Denkmals erfordert bestimmte Fähigkeiten und kann deshalb nur von denkmalfachlich (nicht nur fachlich!) geeigneten Personen durchgeführt werden. Das bedeutet die fachgerechte Ausgrabung und Dokumentation des Bodendenkmals, die außer den Funden als einziges Zeugnis für das zerstörte Denkmal übrig bleibt. Die Funde selbst sind bewegliche Kleindenkmäler, erlangen ihre historische Bedeutung aber nur in ihrem Befundzusammenhang.

Im neuesten Kommentar zum Hessischen Denkmalrecht ist die Zeitgrenze gefallen, jenseits derer der Fund nicht mehr Bodendenkmal im Sinne des Gesetzes war. Allgemeiner Stand ist jetzt, dass die archäologische Forschung sich bis an die Gegenwart heran erstreckt, also Bodendenkmäler jüngster Zeit ebenfalls unter dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes stehen, soweit es sich um eine abgeschlossene Geschichtsepoche handelt (NS-Zeit, DDR; Archäologie der Neuzeit, Schlachtfeldarchäologie).

Zum Schutz der Denkmäler wirken die Denkmalfachbehörde und die Unteren Denkmalschutzbehörden bei den Kreisen und kreisfreien Städten einvernehmlich zusammen.

Bedeutungsvoll war die Änderung des § 24 am 11.06.2011, mit der erstmalig das sogenannte Kleine Schatzregal eingeführt wurde. Bodenfunde werden damit mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes. Das Eigentumsrecht erlischt, wenn die Oberste Denkmalschutzbehörde (HMWK) es nicht innerhalb von drei Monaten einfordert.

Literatur

Viebrock, Jan Nikolaus: Hessisches Denkmalschutzrecht. Kommunale Schriften für Hessen. Hessischer Städte- und Gemeindebund (Hrsg.), 3. Aufl. Stuttgart 2007.