Seit dem 14. Oktober 2025 gilt: Alle Vorhaben, die nur den Abbruch oder die Beseitigung eines Gebäudes oder einer Anlage betreffen, sind nach §63 a Hessische Bauordnung (HBO) baugenehmigungsfrei, müssen aber gegebenenfalls (Gebäudeklasse 4 und 5) angezeigt werden.
Ausnahme
Wenn gleichzeitig ein neues Gebäude errichtet werden soll und für die Neubaumaßnahme eine Genehmigung erforderlich ist, wird der Abbruch automatisch im Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft.
Hinweis
Handelt es sich um einen anzeigepflichtigen Abbruch, darf mit diesem darf erst nach Ablauf der einmonatigen Frist begonnen werden.
Die Neuregelung betrifft nur die Baugenehmigungspflicht. Andere Genehmigungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften – beispielsweise bezüglich des Denkmal-, Natur- oder Artenschutzes – bleiben bestehen.
Achtung
In Wiesbaden stehen viele Gebäude unter Denkmalschutz (Einzelkulturdenkmäler, Ensembles, Umgebungsschutz). Ob für Ihr Vorhaben (Abbruch) eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, klären Sie bitte mit der Unteren Denkmalschutzbehörde.
Alle wichtigen Informationen finden Sie unter:
Abbruch und Beseitigung | Landeshauptstadt Wiesbaden (Öffnet in einem neuen Tab)