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Verfahrensarten und Abläufe

Abbruch und Beseitigung

Seit dem 14. Oktober 2025 sind alle Vorhaben, die nur den Abbruch oder die Beseitigung eines Gebäudes oder einer Anlage betreffen, nach § 63 a Hessische Bauordnung (HBO) baugenehmigungsfrei.

Abriss eines alten Gebäudes
Baustelle

Abbruch von Gebäuden und Anlagen

Seit dem 14. Oktober 2025 gilt: Alle Vorhaben, die nur den Abbruch oder die Beseitigung eines Gebäudes oder einer Anlage betreffen, sind nach §­­ 63 a Hessische Bauordnung (HBO) baugenehmigungsfrei.

Ausnahme

Wenn gleichzeitig ein neues Gebäude errichtet werden soll und für die Neubaumaßnahme eine Genehmigung erforderlich ist, wird der Abbruch automatisch im Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft.

Hinweis

Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um einen anzeigepflichtigen Abbruch, darf mit diesem darf erst nach Ablauf der einmonatigen Frist begonnen werden.

Die Neuregelung betrifft nur die Baugenehmigungspflicht. Andere Genehmigungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften – beispielsweise bezüglich des Denkmal-, Natur- oder Artenschutzes – bleiben bestehen. 

Besonders wichtig: In Wiesbaden stehen viele Gebäude unter Denkmalschutz (Einzelkulturdenkmäler, Ensembles, Umgebungsschutz). Ob für Ihr Vorhaben (Abriss) eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, klären Sie bitte mit der Unteren Denkmalschutzbehörde.

Beratungstermin vereinbaren

Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen Beratungstermin - telefonisch, per Video-Konferenz oder persönlich bei uns vor Ort.

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