Abbruch und Beseitigung
Seit dem 14. Oktober 2025 sind alle Vorhaben, die nur den Abbruch oder die Beseitigung eines Gebäudes oder einer Anlage betreffen, nach §63a Hessische Bauordnung (HBO) baugenehmigungsfrei.
Abbruch von Gebäuden und Anlagen
Seit dem 14. Oktober 2025 gilt: Alle Vorhaben, die nur den Abbruch oder die Beseitigung eines Gebäudes oder einer Anlage betreffen, sind nach § 63 a Hessische Bauordnung (HBO) baugenehmigungsfrei.
Ausnahme
Wenn gleichzeitig ein neues Gebäude errichtet werden soll und für die Neubaumaßnahme eine Genehmigung erforderlich ist, wird der Abbruch automatisch im Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft.
Hinweis
Handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um einen anzeigepflichtigen Abbruch, darf mit diesem darf erst nach Ablauf der einmonatigen Frist begonnen werden.
Abbrüche mit und ohne Anzeige
Anzeigepflichtige Abbrüche - Frist und Unterlagen
Wichige Hinweise zu Statik und freistehenden Gebäuden
Sonstige Genehmigungen
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Gerne vereinbaren wir mit Ihnen einen Beratungstermin - telefonisch, per Video-Konferenz oder persönlich bei uns vor Ort.
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Bauaufsicht - Servicecenter
Anschrift
65189 Wiesbaden
