Vorkaufsrecht
Gemäß den §§ 24 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sowie § 23 Absatz 6 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) steht der Landeshauptstadt Wiesbaden ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.
Nach Abschluss eines Grundstückskaufvertrags ist der Vertragsinhalt unverzüglich der Landeshauptstadt Wiesbaden mitzuteilen. In der Regel übernimmt diese Mitteilung das beurkundende Notariat, sofern es hierzu von den Vertragsparteien bevollmächtigt wurde.
Liegt kein gesetzliches Vorkaufsrecht vor oder wird ein bestehendes nicht ausgeübt, stellt die Landeshauptstadt Wiesbaden ein gebührenpflichtiges Negativzeugnis (Vorkaufsrechtsverzichtserklärung) zur Vorlage beim Grundbuchamt aus.
Notarportal
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Vorkaufsrecht
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