Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Informationen zu Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Um Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr rechtssicher zu ahnden, ist es erforderlich, den Tatvorwurf exakt zu benennen und durch eine lückenlose Beweisführung zu belegen. Daraus erfolgt, dass nur noch Verfahren eingeleitet werden, wenn der Privatanzeige aussagekräftige Beweisbilder beigefügt werden, aus denen sich der Verstoß erkennen und beweisen lässt.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass ausschließlich Verstöße im ruhenden Verkehr zur Anzeige gebracht werden können. Die von Ihnen gefertigte und unterzeichnete Anzeige können Sie sowohl auf dem Postweg, als auch per E-Mail an die Verwarngeldstelle des Straßenverkehrsamtes senden.
Wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, wird Ihr Name in dem Verfahren als Zeuge aufgeführt. Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskünfte zum Fortgang eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens erteilt werden.
Damit Ihre Ordnungswidrigkeitenanzeige bearbeitet werden kann, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
- Die in dem Formular aufgeführten Felder sind "Pflichtfelder". Hier sind jeweils vollständige und korrekte Angaben erforderlich.
- Bitte kreuzen Sie nur ein Tatbestandsmerkmal an. Bei Mehrfachnennungen erfolgt keine Bearbeitung der Anzeige.
- Die Tatzeit ist minutengenau anzugeben.
- Die schriftlichen Angaben zum Tathergang müssen ausführlich und gut leserlich sein.
- Auf den Beweisfotos müssen sowohl das Kfz-Kennzeichen als auch der Regelverstoß (Verkehrszeichen, Markierungen etc.) ersichtlich sein. Gegebenenfalls sind weitere Fotos anzufertigen und mitzuschicken.
- Bitte verwenden Sie ausschließlich den amtlichen Vordruck.
- Sollen mehrere Kraftfahrzeuge wegen der gleichen Verkehrsordnungswidrigkeit angezeigt werden, ist für jedes Kennzeichen ein gesondertes Formular auszufüllen.
Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die zuständige Ordnungsbehörde erfolgt nach dem Opportunitätsprinzip. Das bedeutet, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der Ordnungsbehörde liegt, ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt und ein Verfahren eingeleitet wird.
Bemerkung
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Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Anschrift
65189 Wiesbaden