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Bundesministerium für Gesundheit lässt Corona-Impfpflicht auslaufen
Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht läuft zum Ende des Jahres aus. Seit Inkrafttreten vor gut einem Jahr wurden im Wiesbadener Gesundheitsamt 806 Meldungen zu betroffenen Personen erfasst, es mussten acht Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden.
Zum 12. Dezember des vergangenen Jahres trat bundesweit das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 in Kraft. Mit diesem wurde in Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) die sogenannte Corona-Impfpflicht, also die einrichtungs- und unternehmensbezogene Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation für die Impfung eingeführt. Hiervon betroffen sind aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität Einrichtungen und Unternehmen wie Krankenhäuser oder voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen sowie die dort tätigen Personen. Die Einrichtungs- beziehungsweise Unternehmensleitungen sind verpflichtet, fehlende oder zweifelhafte Nachweise an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

Die Gesundheitsämter wurden von Bund und Ländern zum Stichtag des 15. März 2022 mit der Kontrolle der Immunitätsnachweise sowie dem Vollzug der Corona-Impfpflicht beauftragt. Derzeit ist die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht bis Ende 2022 befristet und wird über den Jahreswechsel 2022/2023 nach Angaben der Bundesregierung und des Landes Hessen nicht verlängert. Das Bundesgesundheitsministerium begründet dies mit der Dominanz von sogenannten „immunevasiven“ Corona-Varianten, also Varianten, die trotz Impfung oder Genesung eine Coronainfektion auslösen können.

Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden erhielt seit Beginn der Kontrollen 806 Meldungen zu betroffenen Personen aus 273 Einrichtungen und Unternehmen, die von Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes betroffen sind. Der Prüfung der gemeldeten Fälle liegen häufig komplexe Einzelfallentscheidungen zugrunde, die das Gesundheitsamt mit großer Gewissenhaftigkeit vorgenommen hat.

Vorab jeder Form gesetzlich vorgeschriebener Sanktionen suchte das Gesundheitsamt Kontakt zu den betroffenen Personen und unterbreitete das Angebot zu einem persönlichen Impfberatungsgespräch. Durch die individuelle Beurteilung jedes einzelnen Falls kam es oft lediglich zur Anordnung von milderen Konsequenzen wie der Anordnung einer Maskentrage- und täglichen Testpflicht im beruflichen Kontext. In acht Fällen musste als letztes Mittel die Aussprache eines Tätigkeitsverbotes ergriffen werden. Für jeden Einzelfall wurde gründlich abgewogen, ob der Betrieb in der Einrichtung weiterhin aufrechterhalten werden kann. Die Sicherstellung der Grundversorgung von Patientinnen und Patienten oder Bewohnenden der betroffenen Einrichtungen wurde vom Gesundheitsamt in allen Entscheidungen berücksichtigt und gemeinsam mit dem Arbeitgeber evaluiert.

Die Zahl der Personen, die sich auf Grund der einrichtungsbezogenen Impfpflicht seit dem 15. März 2022 zu einer (Grund)Immunisierung entschlossen haben, ist bedauerlicherweise gering.
Bürgermeister und Gesundheitsdezernent Dr. Oliver Franz zieht nach der Ankündigung zum Ende der Corona-Impfpflicht dennoch ein positives Fazit und zeigt sich zufrieden mit der Umsetzung durch die städtische Gesundheitsbehörde: „Im Zuge der Coronapandemie wurde eine Vielzahl neuer zusätzlicher Aufgaben an den öffentlichen Gesundheitsdienst delegiert. So auch die Umsetzung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“, die eine bürokratische Mammutaufgabe darstellt und die insbesondere zu Beginn mit vielen Hürden verbunden war. Mein besonderer Dank gilt den Mitarbeitenden des Gesundheitsamtes, die trotz der Vielzahl an Aufgaben auch diese gewissenhaft und engagiert umgesetzt und Sanktionen mit Augenmaß ausgesprochen haben. Die Entscheidungen waren zu keiner Zeit einfach, denn gegenüber der unstrittigen Bedeutung der Coronavirus-Schutzimpfung steht auch das Interesse im Sinne des Schutzes der Bevölkerung, die medizinische Versorgung und Betreuung aufrechtzuerhalten. Dass das Bundesgesundheitsministerium die Lage im Vergleich zum Vorjahr neu bewertet und von einer Verlängerung der Corona-Impfpflicht absieht, stimmt uns als Stadtverwaltung zufrieden.“

Bis auf einige wenige administrative Aufgaben und einzelne Rückfragen wurde die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht vollständig vom Gesundheitsamt Wiesbaden bearbeitet. Das dafür zuständige Team widmet sich fortan dem Thema Masernschutzgesetz, das in einer vergleichbaren Herangehensweise und mit ähnlich hohem Aufwand bearbeitet werden muss. Das Masernschutzgesetz gilt unbefristet seit dem 1. März 2020 für Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort tätig sind sowie für Mitarbeitende in Flüchtlingsunterkünften, Arztpraxen und Krankenhäusern. Bislang sind dem Gesundheitsamt knapp 3.000 Fälle gemeldet worden, wobei bei Weitem noch nicht von allen von dem Gesetz betroffenen Einrichtungen eine Meldung einging.

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Herausgeber:
Pressereferat
der Landeshauptstadt Wiesbaden
Schlossplatz 6
65183 Wiesbaden
Für Fragen der Bürgerinnen und Bürger
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