Kraftfahrzeug zulassen
Bei der Fahrerlaubnis- und Zulassungsbehörde kann ein Kraftfahrzeug (Neu- oder Gebrauchtwagen) zugelassen werden, das bereits in einem Nicht- / EU-Staat zugelassen war oder das in einem Nicht- / EU-Staat erworben wurde.
Das Fahrzeug ist zur Identitätskontrolle bei der Zulassungsbehörde vorzuführen.
Neuzulassung
Die Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges ist bei der für den Hauptwohnsitz des Halters zuständigen Zulassungsbehörde vorzunehmen. Mit der Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II und der Siegelung der amtlichen Kennzeichen beginnt die Steuer- und Versicherungspflicht.
Kontakt
Telefon | 0611 31-8342 |
---|---|
Telefax | 0611 31-3966 |
E-Mail-Adresse | zulassungsbehoerdewiesbadende |
Unterlagen
- Wenn das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat,
die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (Original) – auch Certificate of Conformity (COC) genannt (bei einem Gebrauchtfahrzeug: sofern vorhanden, ansonsten Datenbestätigungsblatt (Staatlicher TÜV; amtlich anerkannter Sachverständiger aaS)) - Wenn das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat,
ein TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme Staatlicher TÜV). Hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis bei der Bündelungsbehörde Marburg-Biedenkopf beantragt werden - Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- gültiges Ausweisdokument
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Für die Zulassung eines Gebrauchtfahrzeugs zusätzlich mitzubringen:
- Ausländische Fahrzeugpapiere im Original oder Abmeldebescheinigung
- Amtliche Kennzeichen (nur bei zugelassenen Fahrzeugen)
- Wenn inzwischen nach deutschem Recht eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre, ein TÜV-Gutachten nach § 29 StVZO (außer bei Vorlage Gutachten nach § 21 StVZO)
Weiterhin mitzubringen, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug aus einem Nicht-EU-Staat handelt:
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
Bei einer Neuzulassung mitzubringen:
- gültiges Ausweisdokument
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- COC-Dokument / EWG-Übereinstimmungserklärung (Datenblatt des Herstellers)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Gebühren
- ab 27,00 Euro
- 27,00 bis 55,70 Euro (für Neuzulassung)
- Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Zahlungsart
Nur EC-Kartenzahlung möglich
Rechtsgrundlagen
- §§ 3,4,6 (für Neufahrzeuge)
- §§ 6,7 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (für Gebrauchtfahrzeuge)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Neuzulassung)
Hinweise
- Der Antragsteller darf keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über zehn Euro darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen sind. Bei weniger als zehn Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Der Antragsteller darf keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll der Antragsteller bei der Zulassung seines Fahrzeuges vertreten werden, muss der vertretenden Person eine schriftliche Vollmacht erteilt und der gültige Personalausweis beziehungsweise Reisepass zur Vorlage ausgehändigt werden. Diese Vollmacht muss auch das Einverständnis des Antragstellers enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Das SEPA Mandat muss zwei Unterschriften in den Feldern "Zahler" und "Halter" enthalten. Sofern Zahler und Halter identisch sind, genügt die Unterschrift im Feld "Zahler". Bitte beachten Sie, dass für jeden einzelnen Zulassungsvorgang ein SEPA-Lastschriftmandat mit Unterschrift von Halter/in und Zahler/in benötigt wird, das Sie hier direkt online ausfüllen und anschließend zum Unterschreiben ausdrucken können!