Sprungmarken

FAQ - Materielle Leistungen

Welche Leistungen stehen Geflüchteten zu?

Die jeweiligen Leistungskataloge hängen sowohl vom Aufenthaltsstatus, der Aufenthaltsdauer und damit dem zugeordneten Rechtskreis ab.
Geflüchtete ohne sicheren Aufenthalt fallen unter das Asylbewerberleistungsgesetz (Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung). Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft werden Nebenkosten (Verbrauchskosten) pauschal in Abzug gebracht.

Ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als 15 Monaten orientiert sich die Leistungshöhe dann an den etwas höheren Sätzen des Sozialgesetzbuches XII (sogenannte "Analogleistungen", § 2 AslybLG). Die Betroffenen melden sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse an und erhalten eine Versichertenkarte.

Im gesamten Zeitraum werden gegebenenfalls vorhandenes Vermögen oder Arbeitseinkommen angerechnet. Nähere Informationen zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unter nachstehendem Link.

Menschen, deren Verbleib im Land als gesichert betrachtet werden kann, und die bereits einen Aufenthaltstitel haben (zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis) werden in den meisten Fällen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ("Hartz 4") oder dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) beantragen können.
Weitere Informationen zum Kommunalen Jobcenter und den Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern II  und XII:


Wo bekommen Geflüchtete Leistungen?

Zur Erläuterung, wer welche Leitungen beantragen kann, siehe auch die Antwort auf die Frage "Was ist der Unterschied zwischen den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Leistungen des SGB II beziehungsweise XII?". Die folgenden Links und die Hinweise auf den jeweiligen Seiten führen zu den zuständigen Stellen.

Für alle Leistungen gilt: Keine Leistung ohne Antrag. Was im Einzelnen mit dem Antrag an Nachweisen vorgelegt werden muss, ist auf den verlinkten Seiten aufgeführt.


Wie hoch sind die Leistungen?

Die Höhe der Leistungen in den einzelnen Rechtskreisen wird immer wieder angepasst und hängt gegebenenfalls von der Zusammensetzung der sogenannten Bedarfsgemeinschaft (mehrere Leistungsbezieher, zum Beispiel eine Familie) ab. Bei den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) kommt als Faktor auch die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes hinzu. Weitere Informationen unter den nachfolgenden Links.


Was ist der Unterschied zwischen den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Leistungen des SGB II beziehungsweise XII?

Die Leistungen können sich in Art und Höhe unterscheiden. Der Unterschied wird am deutlichsten bei Betrachtung der Intention des Gesetzgebers: Das Asylbewerberleistungsgesetz verfolgt mit seinem eingeschränkten Leistungskatalog primär das Ziel, die Existenz bis zu einer Entscheidung im Asylverfahren beziehungsweise bis zur Erfüllung einer Ausreisepflicht als Basisleistung zu sichern.

Der Leistungskatalog des SGB II ist auf erwerbsfähige Personen ausgerichtet – im Fall Geflüchteter auf jene mit Bleiberecht - und primär auf deren (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Die möglichst dauerhafte eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes ist das Ziel. Daher spielen neben der Existenzsicherung Qualifizierungsmaßnahmen, eine große Rolle. Im Gegensatz zum Asylbewerberleistungsgesetz richtet sich das SGB II nicht speziell an Geflüchtete.

Die Leistungen des SGB XII entsprechen der "klassischen" Sozialhilfe. Diese Grundsicherungsleistungen können von Menschen beantragt werden, die nicht mehr erwerbsfähig sind beziehungsweise sein können. Wenn zum Beispiel der Rentenbezug für die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht, greifen die Leistungen des SGB XII.

Näheres unter den untenstehenden Links.


Dürfen Asylsuchende ihr Privatvermögen behalten?

In § 7 Asylbewerberleistungsgesetz ist geregelt, dass verfügbares Vermögen und Einkommen einzusetzen ist. Pro Mitglied der Haushaltsgemeinschaft gilt dabei eine Freigrenze von 200 Euro.


Was ist, wenn die Geflüchteten noch kein Deutsch sprechen oder verstehen?

Die Antragstellung für Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz wird bei neu Angekommenen regelhaft durch eine Sprachmittlerin beziehungsweise einen Sprachmittler begleitet. Darauf wird besonderer Wert gelegt, da unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag für die geflüchtete Person negative Folgen haben können. Außerdem erfolgt im Regelfall, wenn keine Hinderungsgründe vorliegen, eine direkte Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit nach §5 Asylbewerberleistungsgesetz. Auch die dazu notwendige Belehrung setzt eine Sprachmittlung voraus.

Werden Leistungen nach dem SGB II/XII beantragt ist es ebenfalls möglich, eine Sprachmittlung hinzuzuziehen, wird aber bedarfsabhängig im Einzelfall entschieden.


Müssen erhaltene Gelder zurückgezahlt werden?

Leistungen erfolgen bei nachgewiesener Bedürftigkeit auf der jeweiligen gesetzlichen Grundlage zum Bestreiten des Lebensunterhaltes. Die Auszahlung der laufenden Leistungen erfolgt nicht auf Darlehnsbasis.

Rückforderungen kommen nur bei zu Unrecht bezogenen Leistungen in Betracht, gegebenenfalls verbunden mit einer Anzeige und einem Strafverfahren wegen Betruges.


Bekommen Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge, Geduldete eine Rente?

Rentenleistungen sind Versicherungsleistungen, die erworben werden müssen, die aber auch aus diesem Grund unabhängig von Bedürftigkeit gezahlt werden, wenn diese Ansprüche bestehen. Haben Geflüchtete kraft Erwerbstätigkeit in die Rentenkasse eingezahlt, stehen ihnen die dadurch erworbenen Ansprüche bei Erreichen des gesetzlich festgelegten Rentenalters zu. Da die meisten Geflüchteten in jüngeren Altersgruppen zu finden sind, ist rein von der noch verfügbaren Lebensarbeitszeit bis zum Erreichen des Rentenalters die Möglichkeit dazu für viele gegeben.

Der Leistungsbezug in Abhängigkeit vom jeweiligen Aufenthaltsstatus ist unter der Frage "Was ist der Unterschied zwischen den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Leistungen des SGB II beziehungsweise XII?" genauer beschrieben. Der Bezug dieser Leistungen erfolgt jedoch immer nur auf Antrag und bei entsprechender Bedürftigkeit.


Sind Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Geduldete versichert? Wer übernimmt gegebenenfalls einen durch sie verursachten Schaden?

Erwachsene Menschen in Deutschland sind für sich und ihr Tun in aller Regel selbst verantwortlich. Geflüchtete stellen hier keine Ausnahme dar. Wer andere schädigt, haftet.
Eine "staatliche Versicherung" gibt es weder für diese Personengruppe noch für andere. Wäre es nicht so, käme es zu einer Besserstellung einer Gruppe gegenüber vielen anderen mit keinem oder geringem Einkommen, etwa wenn Versicherungsbeiträge oder gar Schäden von der Allgemeinheit bezahlt würden. In Schulungen und in Beratungsgesprächen werden Geflüchtete darauf hingewiesen, dass ein diesbezüglicher Versicherungsschutz überaus sinnvoll ist.

Anzeigen