Alleinerziehend - Rund ums Recht
Bei einer Trennung oder Scheidung tauchen viele rechtliche Fragen auf, die oft schnell geklärt werden müssen. In dieser Rubrik finden Sie grundlegende Informationen zu wichtigen Themen für Alleinerziehende sowie Hinweise auf Beratungsstellen und Anlaufstellen, die Unterstützung bieten.
Familienrechtliche Grundlagen - Sorgerecht
Grundsätzlich haben Eltern das Recht und die Pflicht, die Verantwortung (elterliche Sorge) für ihre Kinder zu tragen. Verheiratete Paare haben automatisch auch ein gemeinsames Sorgerecht. Bei unverheirateten Elternteilen ist dies zunächst die Mutter. Ein Sorgerecht des Vaters kann jedoch beantragt werden und die Mutter muss dazu Stellung nehmen. Seit 2013 hat sie aber kein Vetorecht mehr. Im Streitfall um das gemeinsame Sorgerecht entscheidet das Familiengericht.
Kinder minderjähriger Mütter erhalten meist einen Vormund, der die rechtliche Vertretung übernimmt. Der Vormund wird von einem Familiengericht bestellt.
Das Jugendamt tritt als Vormund ein, wenn niemand aus der Verwandtschaft vor der Geburt des Kindes benannt wurde.
Regenbogenfamilien
Seit 2017 können zwei Personen unabhängig von ihrem Geschlecht in Deutschland eine Ehe miteinander eingehen. Sie haben dann fast die gleichen Rechte wie heterosexuelle Ehepaare. Dies bezieht sich insbesondere auf das Steuerrecht, Familienrecht, Sorgerecht und Adoptionsrecht.
Bekommt ein Frauenpaar ein Kind, ist zunächst nur die leibliche Mutter sorgeberechtigt. Ihre Partnerin muss derzeit noch ein Adoptionsverfahren durchlaufen, um rechtlicher Elternteil zu werden.
Nach der Einführung des Gesetzes zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) (11/24) gilt aktuell bei Eltern von trans- und intergeschlechtlichen sowie nichtbinären Personen eine Interimslösung. Bei der Mutterschaft kommt es weiterhin auf die Geburt des Kindes an und bei der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft auf den Zeugungsbeitrag.
Trennung und Scheidung
Bei einer Trennung oder Scheidung behalten grundsätzlich beide Elternteile das Sorgerecht. Sie müssen dann gemeinsam entscheiden, wo das Kind zukünftig leben, wie das Umgangsrecht gestaltet und Probleme gelöst werden sollen.
Ein Elternteil kann grundsätzlich auch das alleinige Sorgerecht beim Familiengericht beantragen.
Ein solcher Antrag wird meist genehmigt, wenn der andere Elternteil zustimmt oder dies dem Wohle des Kindes entspricht.
Lassen Sie sich in diesen, oft sehr konfliktreichen und belastenden Situation beraten und unterstützen! Siehe Anlaufstellen unter dem Stichwort "Beratung und Unterstützung".
Vaterschaft und Vaterschaftsfeststellung
Als Vater eines Kindes gilt zunächst der Mann, der mit der Kindsmutter verheiratet ist, die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Die Anerkennung der Vaterschaft, z.B. eines Dritten während eines Scheidungsverfahrens, muss öffentlich beurkundet werden (Jugendamt, Standesamt, Notar). In strittigen Fällen entscheidet das Gericht. Im Rahmen einer Beistandschaft kann das Jugendamt bei der Klärung einer Vaterschaft und der Vertretung vor Gericht unterstützen.
Umgangsrecht
Unabhängig, wie das Sorgerecht für Ihr Kind geregelt ist, hat jeder Elternteil grundsätzlich das Recht und die Pflicht zum Umgang mit dem Kind sowie auch das Kind ein Recht hat auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Dies gilt auch für die Großeltern und weitere Bezugspersonen wie zum Beispiel Stief- und Pflegeeltern des Kindes, sofern es dessen Wohl dient. Bei Meinungsverschiedenheiten zum Umgang helfen Ihnen örtliche Beratungsstellen. Falls sich keine Einigung erzielen lässt, entscheidet auch hier das Familiengericht.
Kindesunterhalt
Die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder haben grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Dies gilt auch für den Unterhalt Volljähriger bis zum 21. Geburtstag unter bestimmten Voraussetzungen.
In den meisten Fällen übernimmt ein Elternteil die Betreuung und Versorgung des Kindes, das bei ihm wohnt. Der andere Elternteil zahlt einen Unterhalt entsprechend seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.
Der oder die Sorgeberechtigte kann eine Unterstützung des Jugendamtes beantragen (Beistandschaft), um Unterhaltsansprüche geltend zu machen
Unterhaltsvorschuss- oder ausfallleistungen
Kinder haben bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistungen, wenn der Elternteil, bei dem sie leben, ledig, verwitwet, dauernd getrennt lebend oder geschieden (nicht aber wiederverheiratet) ist und der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt
Ehegatten-/ Betreuungsunterhalt
Wenn Sie ein Kind betreuen und deshalb nicht arbeiten können, steht Ihnen Ehegatten-/Betreuungsunterhalt zu. Dieser Anspruch gilt bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes, in bestimmten Fällen, wie z.B. bei Krankheit oder intensivem Betreuungsbedarf, auch länger.
Auch hierzu berät Sie der Sozialdienst (Beistandschaften), falls z.B. durch den „Selbstbehalt“ des anderen Elternteils der Unterhalt nicht ausreichen sollte.
Versorgungsausgleich
Im Verfahren einer Scheidung findet auch ein "Versorgungsausgleich" statt. Hier werden die Rentenansprüche der (Ex-)Ehepartner, die während der Ehezeit erworben wurden, ausgeglichen und für Ihre Rentenanwartschaften festgelegt.
Vorsorge – wenn mir etwas zustößt?
Besonders als Alleinerziehende kann es sinnvoll sein, eine andere Person zu bestimmen, der die elterliche Sorge für die Kinder übertragen werden soll, falls Ihnen etwas zustößt. Dies können Sie testamentarisch beim Amtsgericht, beim Notar oder im Rahmen einer Beistandschaft beim Amt für Soziale Arbeit oder als Verfügung hinterlegen. In unklaren oder strittigen Fällen kann dies ein Familiengericht entscheiden
Beratung und Unterstützung
Grundsätzlich haben Eltern, Kinder und Jugendliche nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz Anspruch auf fachkundige, vertrauliche und kostenlose Beratung in allen Fragen zur Erziehung und dem Zusammenleben.
Dies umfasst auch Fragen zur Partnerschaft, Trennung, Scheidung, elterliche Sorge, Umgangsrecht oder Unterhalt, wenn Sie z.B. bei einer anstehenden Trennung vor viele (rechtliche) Fragen gestellt sind.
Beratung und Unterstützung finden Sie hier:
- Amt für Soziale Arbeit - Bezirkssozialarbeit (Öffnet in einem neuen Tab)
- Deutscher Kinderschutzbund/ Beratungsstelle des Ortsverbandes Wiesbaden (Öffnet in einem neuen Tab)
- Caritasverband - Wiesbaden-Rheingau-Taunus e.V. (Öffnet in einem neuen Tab)
- Nachbarschaftshaus Wiesbaden e.V. (Öffnet in einem neuen Tab)
- Institut für Beratung und Therapie für Familien und Jugendliche -IBT (Öffnet in einem neuen Tab)
- Frauen helfen Frauen e.V. (Öffnet in einem neuen Tab)
- SkF e.V. Wiesbaden (Öffnet in einem neuen Tab)
- Zentrum für Beratung und Therapie Diakonisches Werk Wiesbaden (Öffnet in einem neuen Tab)
- LSVD-Landesverband Hessen / ILSE Hessen (Öffnet in einem neuen Tab)
- LSBT*IQ Koordinierungsstelle im Rathaus (Öffnet in einem neuen Tab)
- ISUV/ VDU e. V. Kontaktstelle Wiesbaden (Öffnet in einem neuen Tab)
Rechtsberatung
Die oben genannten Beratungsstellen können Sie über die Rechtslage grundsätzlich informieren. Verbindliche individuelle juristische Auskünfte dürfen allerdings nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erteilen. Diese sind jedoch kostenpflichtig. Bei niedrigem Einkommen haben Sie möglicherweise Anspruch auf Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe. Ein Antrag dazu kann beim Amtsgericht gestellt werden.