Sperrzeit verkürzen oder aufheben
Für öffentliche Gaststätten und Vergnügungsstätten gilt die Sperrzeitverordnung, die ähnlich dem Ladenschlussgesetz regelt, wann die genannten Betriebe geschlossen sein müssen. Von den allgemeinen Regelungen sind bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses Ausnahmen möglich.
Unterlagen
Mitzubringen sind: Antrag, Belege für das öffentliche Interesse an einer Sperrzeitverkürzung / -aufhebung.
Gebühren
Die Gebühren liegen zwischen 25 und 1.500 Euro, je nach Umfang der beantragten Sperrzeitfestlegung.