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Kraftfahrzeug umschreiben aus einem anderen Zulassungsbereich

Beim Erwerb eines zugelassenen Kraftfahrzeuges, welches bisher nicht in Wiesbaden zugelassen war, oder wenn der Fahrzeughalter nach Wiesbaden zugezogen ist, ist das Kraftfahrzeug unverzüglich umzumelden.

Es werden die persönlichen Daten der Person in die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragen.

Bei Kraftfahrzeugen ohne Halterwechsel erhält man neue Wiesbaden-Kennzeichen. Seit dem 1. Januar 2015 kann man auch das bisherige Fahrzeugkennzeichen beibehalten, muss aber die Adresse unter Vorlage der unten aufgeführten Unterlagen ändern lassen. Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II und der Kennzeichenschilder ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Diese Dienstleistung wird auch im Bürgerbüro Wiesbaden angeboten.

Kontakt

Kontaktdaten
Telefon  0611 31-8342
Telefax 0611 31-3966

Unterlagen

  • gültiges Ausweisdokument
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (mit Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung/HU)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Amtliche Kennzeichen (nur bei zugelassenen Fahrzeugen)
  • Versicherungsbestätigung (eVB Nummer)
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)

Gebühren

  • 27,00 bis 55,70 Euro für Umschreibung mit Halterwechsel
  • 16,70 bis 55,70 Euro für Umschreibung ohne Halterwechsel
  • Bei einer verspäteten Ummeldung kann ein Verwarngeld erhoben werden.

Zahlungsart

Nur EC-Kartenzahlung möglich

Rechtsgrundlagen

  • § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  • § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz

Hinweise

  • Die bisherigen Kennzeichen sind nur bei zugelassenen Kraftfahrzeugen vorzulegen, wenn die Umschreibung auf ein Wiesbadener Kennzeichen gewünscht wird. Bei einem außer Betrieb gesetzten Kraftfahrzeug ist das Abmeldedatum auf der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt. Damit entfällt die Vorlage der bisherigen Kennzeichen.
  • Der Antragsteller darf keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über zehn Euro darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen sind. Bei weniger als zehn Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Der Antragsteller darf keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll der Antragsteller bei der Zulassung seines Fahrzeuges vertreten werden, muss der vertretenden Person eine schriftliche Vollmacht erteilt und der gültige Personalausweis beziehungsweise Reisepass zur Vorlage ausgehändigt werden. Diese Vollmacht muss auch das Einverständnis des Antragstellers enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
  • Bei verspäteter Umschreibung kann ein Verwarngeld erhoben werden (siehe Merkblatt Verwarngeld).
  • Das SEPA Mandat muss zwei Unterschriften in den Feldern "Zahler" und "Halter" enthalten. Sofern Zahler und Halter identisch sind, genügt die Unterschrift im Feld "Zahler". Bitte beachten Sie, dass für jeden einzelnen Zulassungsvorgang ein SEPA-Lastschriftmandat mit Unterschrift von Halter/in und Zahler/in benötigt wird, das Sie hier direkt online ausfüllen und anschließend zum Unterschreiben ausdrucken können!