Jugendhilfeplanung
Jugendarbeit
„Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen…“
§ 11 SGB VIII (1): „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.“ Dies eröffnet ein weites planerisches Feld, das - zusammen mit vielen Fachkräften aus der Jugendarbeit – auch durch die Jugendhilfeplanung mitzugestalten bzw. zu beplanen ist.