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Denkmalschutz und Denkmalpflege

Denkmalrechtliche Genehmigung

Bauliche Maßnahmen an oder in Kulturdenkmälern und Maßnahmen, die das Erscheinungsbild und die Wirkung von Gebäuden in Gesamtanlagen betreffen, erfordern grundsätzlich denkmalrechtliche Genehmigungen – unabhängig davon, ob für das Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht.

Haus in Baugerüst
Haus in Baugerüst

Das Hessische Denkmalschutzgesetz definiert (HDSchG), was Kulturdenkmäler sind: Bewegliche oder unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile, außerdem Gesamtanlagen und Bodendenkmäler, für die ein ein öffentliches Interesse besteht sie aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen zu erhalten (§ 2 Abs. 1 HDSchG).

Gegsamtanlagen sind Kulturdenkmäler, die aus meist vielen bauliche Anlagen und die dazugehörenden Grün-, Frei- und Wasserflächen – also beispielsweise Parks, Friedhöfe, Villengärten oder Alleen – bestehen. Beispiele in Wiesbaden sind die Innenstadt, die weitläufigen Kuranlagen, die Villengebiete oder die historischen Ortskerne vieler Vororte.

Auch wenn man einen bildprägenden Baum in einem Villengarten oder in einer denkmalgeschützten Gesamtanlage fällen will, kann eine denkmalrechtliche Genehmigung notwendig sein.


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