Bauliche Maßnahmen an oder in Kulturdenkmälern und Maßnahmen, die das Erscheinungsbild und die Wirkung von Gebäuden in Gesamtanlagen betreffen, erfordern grundsätzlich denkmalrechtliche Genehmigungen – unabhängig davon, ob für das Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht.
Haus in Baugerüst
Das Hessische Denkmalschutzgesetz definiert (HDSchG), was Kulturdenkmäler sind: Bewegliche oder unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile, außerdem Gesamtanlagen und Bodendenkmäler, für die ein ein öffentliches Interesse besteht sie aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen zu erhalten (§ 2 Abs. 1 HDSchG).
Gegsamtanlagen sind Kulturdenkmäler, die aus meist vielen bauliche Anlagen und die dazugehörenden Grün-, Frei- und Wasserflächen – also beispielsweise Parks, Friedhöfe, Villengärten oder Alleen – bestehen. Beispiele in Wiesbaden sind die Innenstadt, die weitläufigen Kuranlagen, die Villengebiete oder die historischen Ortskerne vieler Vororte.
Auch wenn man einen bildprägenden Baum in einem Villengarten oder in einer denkmalgeschützten Gesamtanlage fällen will, kann eine denkmalrechtliche Genehmigung notwendig sein.
Denkmalrechtliche Genehmigung bei baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen
Ist eine Baumaßnahme geplant, für die auch eine Baugenehmigung erforderlich ist, umfasst das Verfahren auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung, die dann in die Baugenehmigung integriert ist. Die Bauaufsicht beteiligt in diesem Falle hausintern die Untere Denkmalschutzbehörde bzw. das Landesamt für Denkmalpflege.
Wichtig: Auch für Maßnahmen, die nach der Hessischen Bauordnung (HBO) keine Baugenehmigung benötigen, kann dennoch eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich sein. Auch für Sanierungs- oder Umbauarbeiten im Innern von Kulturdenkmälern benötigen Sie in der Regel eine denkmalrechtliche Genehmigung.
Hier finden Sie einige Beispiele, für die Sie eine denkmalrechtliche Genehmigung benötigen:
Abriss und Entkernung
Treppen oder Aufzüge an- oder einbauen
Fassaden neu streichen oder verputzen
Fenster, Türen, Wandverkleidungen und Dacheindeckungen erneuern oder reparieren
Schaufenster und Werbeanlagen einbauen
energetische Ertüchtigung
Wärmedämmung anbringen
Solaranlagen montieren
statische Eingriffe wie Dachgeschossausbau und Fachwerkreparatur
Wenn Sie in der Nähe eines Denkmals neu bauen wollen, benötigen Sie ebenfalls eine denkmalrechtliche Genehmigung. Das gilt für Baumaßnahmen, die das Denkmal negativ aber auch positiv beeinflussen könnten.
Verstöße gegen die denkmalrechtlichen Bestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten. Diese können mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Daher empfehlen wir Ihnen, sich schon schon frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen und vor den konkreten Planungen beraten zu lassen. Das erspart allen Beteiligten Zeit, Kosten und unnötigen Ärger.
Zudem kann es Ihnen finanzielle Vorteile bringen, wenn Sie die Maßnahmen an Kulturdenkmälern mit und abstimmen und die entsprechende denkmalrechtlichen Genehmigung einholen.
Sie müssen eine denkmalrechtliche Genehmigung schriftlich spätestens drei Monate vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie mit dem Antrag alle erforderlichen Unterlagen einreichen, die erforderlich sind, damit wir Ihr Vorhaben beurteilen und den Antrag bearbeiten können.
Sollten vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal erforderlich sein, um die geplanten Maßnahmen beurteilen zu können, kann die Untere Denkmalschutzbehörde diese verlangen. Daher empfehlen wir Ihnen , mit uns in Verbindung zu treten, bevor Sie Ihren Antrag stellen.
Sie erhalten von uns schriftlich Bescheid, sobald alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Ist dies der Fall, gilt denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach drei Monaten automatisch als erteilt - es sei denn, es gibt einen wichtigen Grund, die Frist um bis zu drei Monate zu verlängern.
Sie dürfen mit denkmalrechtlich genehmigungspflichtigen Maßnahmen erst beginnen, wenn die denkmalrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Unterlagen zum Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung
Folgende Unterlagen müssen Sie bei einem Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung einreichen:
Vollmacht/en
Übersichts- und Liegenschaftsplan mit Kennzeichnung des Baugrundstücks (M 1:500 – 1:1.000)
aktuelle Fotos des Gebäudes, der betreffenden Bauteile und ggf. der Umgebung
Bestandspläne, gegebenenfalls gemäß Vorgaben der Denkmalschutzbehörde
Bauzeichnungen (je nach Vorhaben Grundrisse, Ansichten, Schnitte) mit Gelb-Rot-Eintragungen
Baubeschreibung (Ist-Zustand) mit Aussagen über Konstruktion, Material, Ausstattung, Farbigkeit
Ausführliche Beschreibung des geplanten Vorhabens (Soll-Zustand), gegebenenfalls mittels Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise Angeboten von Fachfirmen
Bei geplanten (Um-)Baumaßnahmen müssen in den Planunterlagen immer der Bestand und die geplanten Veränderungen dargestellt werden. Geplante Abbrüche müssen GELB und geplante neue Bauteile ROT gekennzeichnet werden.
Sollten weitere Genehmigungen nach öffentlichen Recht notwendig sind, müssen diese bei der jeweils zuständigen Behörde beantragt werden.
Hinweis
Je nach Art der geplanten Maßnahme können folgende Unterlagen erforderlich sein - am besten stimmen Sie diese mit der Unteren Denkmalschutzbehörde ab:
• Freiflächenplan mit den notwendigen Eintragungen • zeichnerische Abwicklung der Straßenfassade • zeichnerische Detaildarstellungen (M 1:10, 1:1) • Fensterschnitte vertikal und horizontal (M 1:1) und Fensteransichten (M 1:10) • vorbereitende Untersuchung am Kulturdenkmal (zum Beispiel Gutachten zur Baugeschichte, restauratorischer Befund, Ergebnis archäologischer Grabungen etc.) • Raumbuch (raumweise Bestandsdarstellung und Bewertung; mit Codierung) Schadensdokumentation und/oder Gutachten • Beschreibung der Dacheindeckung (Deckungsart, Material, Farbigkeit) • Beschreibung des Fassadenmaterials (Material, Oberfläche, Farbigkeit) • Beschreibung des Reinigungsverfahrens bei Fassaden beziehungsweise Objekten
Unser Service für Sie
Wir beraten Sie gerne telefonisch, per Videokonferenz und im persönlichen Gespräch bei uns vor Ort. Bei Bedarf vereinbaren wir auch einen Termin vor Ort.
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