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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)

Menschen, welche die gesetzliche Altersgrenze für eine Regelaltersrente erreicht haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert mit vollendetem 18. Lebensjahr sind, können Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches Teil XII (SGB XII) erhalten, wenn das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu sichern.

Die Leistungsgewährung ist von einem Antrag abhängig und wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Zur Verlängerung ist ein Weiterbewilligungsantrag zu stellen.

Der Anspruch unterliegt dem Nachrangprinzip, das heißt, wenn ein Leistungsanspruch gegen Dritte besteht, ist dieser vorab zu realisieren. Nicht erwartet wird dies bei Unterhaltsansprüchen, wenn der/die Unterhaltsverpflichtete ein Jahreseinkommen unter 100.000 Euro hat.

Hilfen gibt es in Form von Geld- und Sachleistungen sowie persönlicher Beratung.

Kontakt

Kontaktdaten
Telefon  0611 31-3826
Telefax 0611 31-5964

Unterlagen

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Personalausweis / Reisepass
  • Aktuelle polizeiliche Meldebestätigung (alle Personen des Haushaltes sind aufzuführen)
  • Mietvertrag / Untermietvertrag / Bescheinigung über die derzeitige Miethöhe
  • Letzte Nebenkostenabrechnung
  • Letzte Heizkostenabrechnung / ESWE- Abrechnung
  • Rentenbescheide über alle Rentenleistungen / Erstbescheid der LVA oder Nachweis, dass kein Rentenanspruch besteht, letzte Rentenauskunft
  • Bankverbindung und Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Nachweis Krankenversicherung oder Nachweis Antragstellung freiwillige Krankenversicherung
  • Einstellungsbescheid SGB II (sofern vorhanden)
  • Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
  • Bescheid über Gewährung von Wohngeld (sofern vorhanden)
  • Sparbücher (sofern vorhanden)
  • Kfz-Schein (sofern vorhanden)
  • Lebensversicherungspolicen und Policen sonstiger Versicherungen (sofern vorhanden) 

Hinweise

Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Wohnort der antragstellenden Person. Sie kann dem Merkblatt "Standorte der Bezirkssozialhilfe" entnommen werden.