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Amt für Soziale Arbeit

Krankenhilfe nach §40 SGB VIII Gewährung

Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe haben Anspruch auf Krankenhilfe.

Für 

  • Kinder,  Jugendliche und  junge Volljährige, die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe außerhalb der Familie untergebracht sind, 

sowie für

  • Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren sorgen 

besteht ein Anspruch auf Krankenhilfe.  Die Krankenhilfe - vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse - gilt dann, wenn kein anderer Krankenversicherungsschutz besteht oder dieser den notwendigen Bedarf nicht vollständig abdeckt. Das bedeutet, wenn  ​​​​​​​ diese Kinder, Jugendlichen oder junge Volljährige krank werden, sorgt das zuständige Jugendamt dafür, dass die Kosten übernommen werden

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die

  • in einer Pflegefamilie leben
  • in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben („Kinderheim“)
  • in einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung sind
  • als seelisch behindertes Kind oder Jugendlicher in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung leben
  • durch das Jugendamt (auch vorläufig) in Obhut genommen wurden
  • während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen untergebracht sind

Mütter oder Väter, die

  • allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und mit dem Kind in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter/Kinder leben und

Kinder, die

  • gemeinsam mit ihrer Mutter oder ihrem Vater in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter und deren Kinder leben

Krankenhilfe nach §40 SGB VIII Gewährung

Anschrift

Konradinerallee 11
65189 Wiesbaden

Postanschrift

Postfach 3920
65029 Wiesbaden

Hinweise zum ÖPNV

Haltestelle Weidenbornstraße, Buslinien 3, 6 und 33.

Angaben zur Barrierefreiheit

  • Ein barrierefreier Zugang ist vorhanden

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