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Eingliederungshilfe von Kindern in Kindertagesstätten - Integrationsplatz

Damit Kindern mit Behinderung die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglicht wird, ist es die Aufgabe des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe dem Kind die Teilnahme am Besuch einer wohnortnahen Kindertagesstätte eine Integrationsmaßnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Jedem Kind mit Behinderung soll die Eingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden, um alle Kinder in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen.

Voraussetzung für einen Integrationsplatz in der Kindertagesstätte

Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis Schuleintritt, die eine drohende oder bestehende Behinderung haben und die aufgrund ihrer Behinderung zusätzlicher Hilfen bedürfen, zählen zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis für einen Integrationsplatz in der Kindertagesstätte. Notwendige zusätzliche pflegerische und medizinisch-therapeutische Hilfen fallen in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der Pflegeversicherung und werden durch diese abgedeckt.

Ist eine Kindertagesstätte/Kindergarten zur Betreuung von Kindern mit Behinderung berechtigt, so steht zusätzliches Betreuungspersonal (Fachkraft) mit 15 Wochenstunden pro Integrationskind über drei Jahren beziehungsweise 13 Wochenstunden pro Integrationskind unter drei Jahren für die Sicherstellung der zusätzlichen Hilfen zur Verfügung. Die Stadt Wiesbaden als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe vergütet diesen Aufwand mit einer Maßnahmenpauschale. Neben den Kindertagesstätten selbst können diese Leistungen auch durch die Mobilen Dienste erbracht werden. 

Die Hilfe erfolgt kostenfrei.


Neben dem allgemeinen Antrag werden gegebenenfalls folgende Unterlagen benötigt.

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