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Kinder- und Jugendrechte

Die UN-Kinderrechtskonvention umfasst die für Kinder und Jugendliche geltenden 54 Schutz,- Förder- und Beteiligungsrechte.

Kinderrechte = Jugendrechte

Im November 1989 haben 190 Staaten das "Übereinkommen über die Rechte der Kinder" ratifiziert. Die Bundesrepublik Deutschland gehört seit dem Beschluss des Bundestages vom 5. April 1992 zum Kreis dieser Staaten, die sich verpflichtet haben, das Übereinkommen umzusetzen sowie bekannt zu machen.

Die UN-Kinderrechtskonvention umfasst genaue Vorschriften für die Regierungen, wie sie sich verhalten sollen, um Kinder und Jugendliche vor Ausbeutung und Unrecht zu schützen. In den 54 Artikeln werden die besonderen Schutz,- Förder- und Beteiligungsrechte von Kindern beschrieben. Über allem steht Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention: "Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, … ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der voranging zu berücksichtigen ist.".

Durch die Verankerung der Kinderrechte in der hessischen Landesverfassung im Oktober 2018 wurde die Position der Kinder im hessischen Rechtssystem gestärkt.

Die wichtigsten Kinderrechte in Kurzform:

Recht auf Gleichheit
Alle Kinder haben die gleichen Rechte. Kein Kind darf benachteiligt werden.
(Artikel 1 + 2)

Recht auf Gesundheit
Kinder haben das Recht gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden.
(Artikel 6, 24, 27, 32 + 33)

Recht auf Bildung und Kultur 
Kinder haben das Recht zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht.
(Artikel 28, 29 + 30)

Recht auf Spiel, Freizeit und Erholung
Kinder haben das Recht zu spielen, sich zu erholen und künstlerisch tätig zu sein.
(Artikel 31)

Recht auf freie Meinungsäußerung, Beteiligung und Information 
Kinder haben das Recht bei allen Fragen, die sie betreffen, mitzubestimmen und zu sagen, was sie denken.
(Artikel 12, 13, 14 + 17)

Recht auf Schutz vor Gewalt und Missbrauch
Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung.
(Artikel 19, 34, 35, 36 + 39)

Recht auf Elterliche Fürsorge  
Kinder haben das Recht, bei ihren Eltern zu leben. Leben die Eltern nicht zusammen, haben die Kinder das Recht beide Eltern regelmäßig zu treffen. 
(Artikel 3, 5, 9, 10, 11 + 18)

Recht auf Schutz der Privatsphäre, Würde und Identität
Kinder haben das Recht, dass ihr Privatleben und ihre Würde geachtet werden.
(Artikel 7, 8, 16, 21, 37 + 40)

Recht auf Schutz im Krieg und auf der Flucht
Kinder haben das Recht im Krieg und auf der Flucht besonders geschützt zu werden.
(Artikel 22 und 38)

Recht auf besondere Fürsorge und Förderung bei Beeinträchtigung
Kinder mit Beeinträchtigung haben das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung, damit sie aktiv am Leben teilnehmen können.
(Artikel 20, 23, 25 +26)

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