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Eingliederungshilfe Schule - Teilhabe an Bildung

Schülerinnen und Schüler mit einer körperlichen, geistigen und/oder seelischen Behinderung oder Schülerinnen und Schüler, die von einer Behinderung bedroht sind, können bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Eingliederungshilfe erhalten. Hierdurch soll die Teilhabe an Bildung sichergestellt werden. Der Leistungsanspruch auf Eingliederungshilfe kann aufgrund § 112 SGB IX bzw. § 35a SGB VIII bestehen.

Welche Aufgaben umfasst eine Teilhabeassistenz?

Die konkreten Aufgaben der Teilhabeassistenz und die Häufigkeit ihres Einsatzes hängen vom individuellen Hilfebedarf der Schülerin oder des Schülers ab. 

Im Wesentlichen besteht die Unterstützung aus der Betreuung, der Pflege und/oder allgemeinpädagogischen Hilfen. Das sind zum Beispiel

  • Lebenspraktische Hilfen (zum Beispiel beim Aus- und Ankleiden oder Toilettengang in der Schule, Hilfe bei der Orientierung und Fortbewegung im Schulgebäude, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, Hilfe beim Wechseln des Unterrichtsraumes und hier insbesondere beim Treppensteigen, Gefahreneinschätzung und –abwehr) 
  • Hilfen sowie Begleitung und Unterstützung im schulischen Freizeitbereich (zum Beispiel Begleitung während der Pausen und bei außerschulischen Veranstaltungen) 
  • Unterstützung beim Arbeitsverhalten und bei grundlegenden Arbeitstechniken im Unterricht (zum Beispiel Arbeitsplatz einrichten, Orientierung im Ranzen, Hilfe beim Verwenden von behinderungsspezifischen Hilfsmitteln, Unterstützung bei der Kommunikation). 

Diese Aufgaben können ebenso bei Veranstaltungen außerhalb der Schule wahrgenommen werden, sofern sie im Rahmen der Schulpflicht stattfinden (zum Beispiel Klassenfahrten, Schulausflüge). Die Teilhabeassistenz kann eine Fachkraft oder eine sonstige Person sein. Teilhabeassistenz muss immer von einer geeigneten Person durchgeführt werden. Die Wahl der Person hängt von dem besonderen Bedarf der Schülerin oder des Schülers ab.

Teilhabeassistenz in Ganztagsschulen und Nachmittagsbetreuung

Eingliederungshilfen an bzw. in Schulen, die gemäß den Richtlinien des Hessischen Kultusministeriums ganztägig (Profil 1 bis 3) arbeiten, sind einkommens- und vermögensunabhängig nach § 138 SGB IX zu leisten. Hierbei handelt es sich um Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 SGB IX. 
 
Für Betreuungsangebote, die nicht im Rahmen der Schulpflicht stattfinden, und in Fällen, in denen die Eltern die Betreuung nicht selbst übernehmen können, wird deren Einkommen und Vermögen geprüft und gegebenenfalls angerechnet. Hierbei handelt es sich um Leistungen zur Sozialen Teilhabe gemäß § 113 SGB IX. 

Neben dem allgemeinen Antrag  werden ggf. folgende Unterlagen benötigt.

  • Nachweis der Behinderung
  • Schulbericht
  • Schweigepflichtentbindung
  • Klassenfahrt

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