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Wiesbadener Sozialgerechte BodenNutzung (WiSoBoN)

Wiesbaden hat wie andere Kommunen im Rhein-Main Gebiet auch, bedingt durch starke Zuzugstendenzen, einen hohen Bedarf an neuem Wohnraum.

In Wiesbaden herrscht ein hohes Mietniveau, mit steigender Tendenz, es ist daher erklärtes Ziel der Landeshauptstadt Wiesbaden, ausreichend Wohnraum, insbesondere für Familien, Ältere und Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen und auch für Studierende zu schaffen.

Als Ziel strebt die Landeshauptstadt Wiesbaden an, die Rahmenbedingungen für den Bau von 1.200 Wohnungen pro Jahr zu schaffen, von denen 400 als geförderte Wohnungen realisiert werden sollen.

Wiesbaden steht dabei, wie viele andere Kommunen vor dem Problem, dass die Realisierung städtebaulicher Entwicklungen in der Regel mit großen finanziellen Belastungen verbunden ist, die eine Finanzierung auf Dauer in Frage stellen. Planungsbedingte Wertsteigerungen kamen bisher fast ausschließlich den Vorhabenträgern der jeweiligen Projektentwicklungen oder den Grundstückseigentümern zu Gute.

Die Beiträge zu den Herstellungskosten der sozialen Infrastruktur, soweit sie nicht von der Allgemeinheit getragen werden, müssen bisher in zeitintensiven Gesprächen mit dem jeweiligen Vorhabenträger individuell verhandelt werden. Grundüberlegung bei der Konzeption der Richtlinie ist, dass die Vorhabenträger sich zukünftig, nach einem einheitlichen Berechnungsstandard, auch maßgeblich an den Kosten der sozialen Infrastruktur - Kindertagesstätten und Grundschulen inkl. Schulkinderbetreuung - beteiligen sollen. Durch eine Kappungsgrenze soll sichergestellt werden, dass den Planungsbegünstigten grundsätzlich ein Drittel des Wertzuwachses verbleibt.

Durch die bestehende Beschlussfassung sind sie darüber hinaus verpflichtet, einen festgelegten Anteil des neuen Baulandes dem geförderten Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen.

Die Stadtverordnetenversammlung hat am 20. Mai 2021 beschlossen - Beschluss Nr. 0220 - dass bei Bauvorhaben ab 40 oder mehr - zusätzlichen - Wohneinheiten, bei denen (Wohn-)Baurecht planungsrechtlich neu geschaffen wird, Vorhabenträger beziehungsweise Eigentümer mindestens 30 Prozent der neu geschaffenen Wohneinheiten als geförderte Wohnungen (für geringe und mittlere Einkommen gemäß der Förderwege, um eine ausgewogene soziale Durchmischung zu erreichen) realisieren müssen. Für Gesellschaften mit (unmittelbarer oder mittelbarer) städtischer Mehrheitsbeteiligung gilt die Vorgabe von mindestens 40 Prozent geförderter Wohneinheiten (für geringe und mittlere Einkommen gemäß der Förderwege, um eine ausgewogene soziale Durchmischung zu erreichen) bei allen Neubauvorhaben mit 40 oder mehr (zusätzlichen) Wohneinheiten. Die Verteilung zwischen Wohnungen für geringe und mittlere Einkommen soll dabei im Verhältnis von 2 zu 1 erfolgen, Abweichungen sind in begründeten Fällen möglich.

Diese Regelung gilt ab Beschlussfassung, soweit nicht die Sonderregelungen des ergänzenden Stadtverordnetenbeschlusses Nr. 0706 vom 16. Dezember 2021 greifen.

Ansprechpartner beim Stadtplanungsamt, das auch das Verfahren federführend betreut, ist Roland Becker, Abteilung Städtebau, Tel 0611 / 31-6478.

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