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FAQ - Unterbringung und Wohnen

Was ist eine Gemeinschaftsunterkunft?

Eine Gemeinschaftsunterkunft ist eine Wohnform, wie sie das Asylgesetz (AsylG) und das Landesaufnahmegesetz Hessen (LAufnG) als Unterkunft für die Dauer des Asylverfahrens als Regelfall vorsieht. Wie der Name nahelegt, werden dort bestimmte Bereiche wie Küchen und sanitäre Einrichtungen gemeinschaftlich von den Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt. Bei den Zimmern handelt es sich fast immer um Mehrbettzimmer. Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft hat immer vorübergehenden Charakter.


Wie viele Gemeinschaftsunterkünfte gibt es in Wiesbaden und wo sind diese?

Die Anzahl der aktiv betriebenen Gemeinschaftsunterkünfte verändert sich dem Bedarf folgend. Ihre Anzahl hat sich von einem Maximum, das im Jahr 2016 bei über 40 lag, abgenommen. Die Kapazitäten werden unter Beibehaltung von Notfallreserven im vertretbaren Rahmen angepasst. Die Größe der Gemeinschaftsunterkünfte schwankt zwischen 12 und rund 500 nutzbaren Betten.

Die jeweiligen Standorte werden aus Gründen des Schutzes der dort wohnenden Menschen nicht veröffentlicht. Ausnahmen davon stellen die großen Unterkünfte GU.plus dar, die eine andere Infrastruktur aufweisen als die kleinen Unterkünfte (siehe Konzept GU.plus).


Müssen Geflüchtete in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen?

Nach Zuweisung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber in die Landkreise und Städte aus der Erstaufnahmeeinrichtung heraus erlischt diese Verpflichtung. Regelunterbringung ist für Asylbewerberinnen und Asylbewerber jedoch die Gemeinschaftsunterkunft. Praktisch stehen aber auch in Wiesbaden nur in Ausnahmefällen wenigen Personen passende Alternativen zur Verfügung (zum Beispiel beim Zuzug zu schon hier lebenden Angehörigen in eine ausreichend große Wohnung). Auch nach der Anerkennung von Flüchtlingseigenschaften bleiben viele Menschen zunächst noch in den Gemeinschaftsunterkünften, weil das Wohnungsangebot in Wiesbaden nicht ausreichend ist.

Siehe auch die Frage "Wie finden Geflüchtete eine Wohnung?"


Was genau steht den Menschen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung?

Die Zimmer sind der vorgesehenen Personenzahl entsprechend mit Betten, Tisch, Stühlen, Kühlschrank und Schrank oder Spind ausgestattet. Die Gemeinschaftsanlagen wie Küche oder Bäder sind mit den erforderlichen Geräten beziehungsweise Installationen ausgestattet. In größeren Unterkünften (siehe Link zu GU.plus) stehen oft auch Schulungs- und andere Gemeinschaftsräume mit speziellen Angeboten und Kursen zur Verfügung,so auch Spiel- und Lernräume. Gegenstände des persönlichen Bedarfs (Töpfe, Geschirr, Hygieneartikel und so weiter) werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst beschafft und verwahrt.


Wie kommen Geflüchtete in eine Gemeinschaftsunterkunft?

Voraussetzung für die Zuweisung eines Bettes in einer Gemeinschaftsunterkunft ist ein rechtmäßiger Aufenthalt in Wiesbaden als Person, deren Aufenthalt gestattet (Asylbewerberinnen und Asylbewerber) oder geduldet ist und die keine andere Wohnmöglichkeit vorweisen kann.

Einzelpersonen wird über das Aufnahmemanagement bei Ankunft oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Überprüfung der Notwendigkeit ein Bett in einem Mehrbettzimmer zugewiesen. Analog stehen Familien je nach Größe ein Raum oder auch mehrere Räume zur Verfügung.


Wer wohnt in einer Gemeinschaftsunterkunft?

Es wohnen primär Menschen in einer Gemeinschaftsunterkunft, deren Aufenthalt nicht gesichert ist. Darunter fallen alle Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist oder die sich nach abgeschlossenem Asylverfahren nur noch befristet und absehbar kurz in Deutschland aufhalten dürfen, da eine Ausreisepflicht besteht.

Menschen, die einen gesicherten Aufenthaltstitel haben, werden zur Wohnungssuche aufgefordert, wohnen jedoch in der Zeit bis eine solche Möglichkeit gefunden ist übergangsweise ebenfalls noch in der bisherigen Gemeinschaftsunterkunft.


Wie werden Geflüchtete, bei denen besondere Bedarfe bestehen, mit Wohnraum versorgt?

Für Geflüchtete, die zum Beispiel unter nicht nur vorübergehenden massiven gesundheitlichen Einschränkungen leiden oder die einer besonders vulnerablen Gruppe angehören, werden durch das Aufnahmemanagements in Kooperation mit dem Sozialdienst Asyl möglichst individuell passende Lösungen gesucht. In einigen Gemeinschaftsunterkünften bestehen hierzu Möglichkeiten, die teilweise für genau diese Situation und mindestens für eine Übergangsfrist geschaffen wurden.


Wie lange wohnen Geflüchtete in einer Gemeinschaftsunterkunft?

Die Dauer des Aufenthaltes kann von vielen Faktoren beeinflusst werden und ist nicht vorhersehbar. Abhängig vom Ausgang des Asylverfahrens, ob und auf welcher rechtlichen Basis ein Aufenthalt im Anschluss erlaubt oder versagt wird und nicht zuletzt die Schwierigkeit, auf dem Wohnungsmarkt eine adäquate und finanzierbare Wohnung zu finden, sind dabei entscheidende Faktoren.


Müssen Geflüchtete Kosten für die Unterbringung bezahlen?

Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit (§§ 3 und 4 Landesaufnahmegesetz). Dafür wird in Wiesbaden gemäß Unterbringungsgebührensatzung eine an den realen Kosten orientierte Gebühr erhoben. Diese wird in den meisten Fällen, das heißt wenn kein Einkommen in entsprechender Höhe vorhanden ist, vom jeweiligen Leistungsträger übernommen. Erreicht die Nutzer ein solcher Bescheid, sind die Ansprechpartner für Betroffene die absendende Stelle und ggf. die ihnen bekannten Ansprechpersonen beim Sozialdienst Asyl oder dem kommunalen Jobcenter.


Wer sorgt für die Sicherheit rund um die Unterkünfte?

In allen Gemeinschaftsunterkünften gibt es neben der Zuständigkeit des Sozialdienstes einen Hausmeisterdienst, der sich zum Beispiel um technische Hausbelange kümmert. In den großen Unterkünften, vor allem den GU.plus, gibt es einen auf 24/7 Stunden/Tage erweiterten Hausmeisterdienst im Schichtbetrieb. Daneben sind in Kooperationen mit Polizei, Ordnungsamt, Feuerwehr und Gesundheitsamt Sicherheitskonzepte entwickelt worden, die innerhalb wie außerhalb der Unterkunft die Sicherheit von Bewohnerinnen, Bewohnern und der Nachbarschaft gewährleisten sollen. Sicherheitsdienste können im Bedarfsfall flankierend hinzukommen.

Polizei und Ordnungsbehörden haben in Wiesbaden bisher keine Erkenntnisse über eine Häufung bestimmter Straftaten im Umfeld von Gemeinschaftsunterkünften (Stand: April/2019). Im Fall von Konflikten innerhalb des Hauses werden gemeinsam mit der oder dem zuständigen Sozialdienstmitarbeitenden und den Bewohnerinnen und Bewohnern Lösungen gesucht.


Wer kümmert sich um die Menschen in den Gemeinschaftsunterkünften?

Für jede Wiesbadener Gemeinschaftsunterkunft gibt es beim Sozialdienst Asyl mindestens eine zuständige Fachperson. Diese lernen neue Bewohnerinnen und Bewohner bereits bei Einzug oder unmittelbar darauf persönlich kennen. Dabei handelt es sich um Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Geflüchteten über die gesamte Wohndauer in der Unterkunft Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner für das Thema Wohnen in der Unterkunft und den damit zusammenhängenden Fragen bleiben. Während die Zuständigkeit für das Integrationsmanagement und den damit verbundenen Aufgaben nach Erteilung eines Aufenthaltstitels und einer Orientierungsphase an das kommunale Jobcenter übergeht, verbleibt die Zuständigkeit für das Thema "Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft" für alle Bewohnerinnen und Bewohner beim Sozialdienst Asyl.

Ebenso nimmt der Sozialdienst Asyl für alle Bewohnenden der Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete die Aufgaben der Jugendhilfe gemäß Sozialgesetzbuch VIII wahr. Dies umfasst die "klassische" Jugendamtsarbeit wie die Bearbeitung von Kindeswohlgefährdung oder Jugendgerichtshilfe.


Gibt es eine Hausordnung in den Gemeinschaftsunterkünften?

In jeder Unterkunft gibt es eine Hausordnung, die das Zusammenleben und die Nutzung der Infrastruktur im Haus und auf dem Gelände regelt. Diese hängt an zentraler Stelle aus und wird den Bewohnerinnen und Bewohnern auch durch den Sozialdienst ausgehändigt und vermittelt. Dieser wacht gemeinsam mit dem jeweiligen Hausmeister(dienst) über die Einhaltung der Hausordnung. Verstöße werden abgestuft sanktioniert und können in extremen Fällen bis hin zum Hausverweis führen.


Dürfen Geflüchtete eine Wohnung anmieten?

Für Geflüchtete, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind und die Leistungen nach dem SGB II oder XII erhalten, gelten die dort festgelegten Bestimmungen zur Wohnungsanmietung. Dieser Personenkreis ist sogar verpflichtet, sich um eine eigene Wohnung zu bemühen, sofern noch in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnhaft.
Für Geflüchtete ohne gesicherten Aufenthalt ist die Regelunterbringung die Gemeinschaftsunterkunft. Die Anmietung einer angemessenen Privatwohnung, soweit sie mit öffentlichen Mitteln finanziert werden muss, stellt daher die Ausnahme dar. Diese kann unter bestimmten zu begründenden Bedingungen zugelassen werden. Ansprechpartner sind hier die Arbeitsgruppe für Leistungen nach dem Asylbewerberleitungsgesetz (AsylbLG) sowie der Sozialdienst Asyl des Amtes für Grundsicherung und Flüchtlinge.


Wie finden Geflüchtete eine Wohnung?

Geflüchtete mit gesichertem Aufenthalt haben neben der Suche auf dem privaten Wohnungsmarkt die Möglichkeit, sich als wohnungssuchend beim Wohnungsamt zur Vermittlung einer öffentlich geförderten Wohnung zu registrieren. Näheres unter dem nachfolgenden Link.

Geflüchtete ohne gesicherten Aufenthalt sind auf Angebote auf dem privaten Wohnungsmarkt angewiesen und der Umzug kann bei Leistungsbezug nur mit Zustimmung des Amtes für Grundsicherung und Flüchtlinge bei guter Bleibeperspektive und "Wohnfähigkeit" erfolgen. Siehe dazu auch die Frage "Werden Mietkosten übernommen?" Dieser Personenkreis ist in jedem Fall auf das Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden in der Suche beschränkt, da eine Wohnsitznahme am Ort der Zuweisung vorgeschrieben ist.


Werden Mietkosten übernommen?

In jedem Fall ist vor einem Vertragsabschluss die Zustimmung des jeweiligen Leistungsträgers einzuholen. Nach dessen Prüfung der Angemessenheit des Mietangebotes und einer erfolgten Zustimmung können die Mietkosten übernommen werden. Da die angebotene Wohnung gegebenenfalls auch vor Ort auf Übereinstimmung mit den gemachten Angaben überprüft wird, kann sich die Zustimmung um die dafür erforderliche Zeit verlängern.

Die Einschränkungen für Geflüchtete ohne gesicherten Aufenthalt - "Wie finden Geflüchtete eine Wohnung?" - sind zu beachten!


Gibt es die Möglichkeit in den Unterkünften Mithilfe anzubieten?

Über Angebote der Mithilfe freut sich der Sozialdienst Asyl sehr. Auch Initiativen, Vereine und Ehrenamtsorganisationen sind dabei Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner. Sie werden in die passgenaue Vermittlung einbezogen. Für freundliche Angebote steht unten ein entsprechendes Angebotsformular zur Verfügung. Eine Kontaktaufnahme ist
jederzeit über die Koordinationsstelle des Bürgerschaftlichen Engagements im Rahmen der Flüchtlingshilfe möglich.

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