Genehmigungsfreistellung
Gilt für Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, dem Bebauungsplan, der HBO und den örtlichen Bauvorschriften entsprechen. Für neue Wohngebäude gilt die erweiterte Genehmigungsfreistellung.
§64 HBO - Genehmigungsfreistellung
Existiert für ein Gebiet ein qualifizierter oder vorhabenbezogener Bebauungsplan, hat die Gemeinde bereits die grundsätzliche Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben getroffen. Bauliche Anlagen und Gebäude, die keine Sonderbauten sind, können dann ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn diese Bauvorhaben uneingeschränkt dem Bebauungsplan, der HBO und den örtlichen Bauvorschriften entsprechen. Für Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich kann hingegen keine Genehmigungsfreistellung in Anspruch genommen werden.
Bei baugenehmigungsfreien Vorhaben muss zudem die Erschließung gesichert und spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der baulichen Anlage auch tatsächlich vorhanden und nutzbar sein.
Der § 64 HBO definiert die baugenehmigungsfreien Vorhaben im Rahmen der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung.
§ 64a HBO - Erweiterte Genehmigungsfreistellung für die Errichtung von Wohngebäuden
Bis zum 31. Dezember 2030 gilt § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 5 und Abs. 2 bis 5 HBO entsprechend auch für die Errichtung von Wohngebäuden im unbeplanten Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches.
Die Bauaufsicht hat hier die Möglichkeit, innerhalb eines Monats, nachdem die erforderlichen Bauvorlagen eingegangen sind, ein Baugenehmigungsverfahren zu fordern.
Bei den Fällen nach § 64a HBO ist ein Einfügungsnachweis als Bauvorlage erforderlich.
Der § 64a HBO definiert die Erweiterte Genehmigungsfreistellung für die Errichtung von Wohngebäuden.
Hinweise
Die Genehmigungsfreistellung entbindet nicht davon, nach anderen Gesetzen erforderliche Genehmigungen einzuholen. Beispielsweise können denkmalrechtliche oder naturschutzrechtliche Belange berührt werden. Dann sind von den dafür zuständigen Behörden die entsprechenden Genehmigungen einzuholen.
Ein Bauvorhaben, das eigentlich der Genehmigungsfreistellung zuzuordnen ist, kann auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers, in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden (Wahlrecht nach § 62 Abs. 3 HBO), entweder im vereinfachten Verfahren oder im Vollverfahren, beides ist wählbar.
Die Erklärung, dass die Durchführungen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens oder eines Baugenehmigungsverfahrens (Vollverfahren) gewünscht wird, muss durch die entsprechende Angabe auf der Rückseite des Bauantragsformulars BAB 01 aus dem Bauvorlagenerlass abgegeben werden.
Dabei werden jedoch auch die entsprechend höheren Gebühren für das vereinfachte Genehmigungsverfahren oder das Vollverfahren berechnet.
Bauvorlagen
Auch für ein Bauvorhaben, das alle Anforderungen der Genehmigungsfreistellung erfüllt, sieht der Gesetzgeber die Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde vor. Zuständig hierfür ist die Bauaufsicht Wiesbaden. Die notwendigen Bauvorlagen entsprechen dem Baugenehmigungsverfahren und richten sich nach dem Umfang des Vorhabens. Anhand der Bauvorlagen muss die Bauaufsicht das Vorhaben beurteilen können. Eine Prüfpflicht der Bauaufsicht besteht jedoch nicht.
Online-Services
Bauportal Hessen - digitaler Bauantrag
Links und Downloads
Organisationseinheiten
Genehmigungsfreistellung
Anschrift
65189 Wiesbaden
Postanschrift
65029 Wiesbaden
Anreise
Hinweise zum ÖPNV
Haltestelle Statistisches Bundesamt; Buslinien 16, 22, 27, 28, 37, 45, X26, x72, 262
Telefon
Website
Angaben zur Barrierefreiheit
- Ein barrierefreier Zugang ist vorhanden
- Das WC ist barrierefrei zu erreichen