Wiesbadener Sozialgerechte BodenNutzung (WiSoBoN)
Die WiSoBoN-Richtlinie regelt für alle von ihr umfassten Wohnungsbauvorhaben, dass Vorhabenträger über städtebauliche Verträge zur Beteiligung an den Kosten für den Neubau bzw. die Erweiterung sozialer Infrastruktureinrichtungen sowie zur Bereitstellung von gefördertem Wohnraum verpflichtet werden sollen.
Die Stadtverordnetenversammlung hat die neue "Richtlinie zur Wiesbadener Sozialgerechten Bodennutzung in der Landeshauptstadt Wiesbaden", kurz: WiSoBoN-Richtlinie, am 3. März 2025 beschlossen. Die Richtlinie regelt, dass und unter welchen Voraussetzungen Vorhabenträger im Rahmen der Wohnbaulandentwicklung zur Bereitstellung von gefördertem Wohnraum herangezogen und an den Kosten für die soziale Infrastruktur beteiligt werden sollen. Soziale Infrastruktureinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Kindertagesstätten und Grundschulen einschließlich Kinderbetreuungseinrichtungen, sowie in Baugebieten mit mehr als 500 Wohneinheiten gegebenenfalls die Einrichtung von Jugendräumen.
Hintergrund
Die Landeshauptstadt Wiesbaden hat – wie viele andere Kommunen auch – Bedarf an Wohnraum und unterstützt daher private Initiativen für den Wohnungsbau.
Die Kapazitäten bestehender sozialer Infrastruktureinrichtungen reichen jedoch unter Umständen nicht aus, um alle neu zugezogenen Kinder und Jugendliche aufnehmen zu können. Die dann erforderliche bauliche Erweiterung von Bestandseinrichtungen bzw. der Neubau dieser Einrichtungen stellt die Landeshauptstadt Wiesbaden vor eine enorme finanzielle Herausforderung. Ziel der WiSoBoN-Richtlinie ist es daher, die Vorhabenträger in angemessenem Umfang an den Kosten für die Bereitstellung zu beteiligen.
Zudem soll über die Vorgabe einer Mindestquote an geförderten Wohneinheiten sichergestellt werden, dass ausreichend bezahlbarer Wohnraum für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen vorhanden ist.
Umsetzung
Die konkreten Maßnahmen beziehungsweise Kostenbeteiligungen werden unter Berücksichtigung des Angemessenheitsgrundsatzes in städtebaulichen Verträgen festgelegt.
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