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Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen

Festmist-Zwischenlagerung auf landwirtschaftlichen Flächen

Der bei der Haltung von Huf- oder Klauentieren entstehende Mist wird in der Regel im Ackerbau als Dünger eingesetzt. Dieser Mist enthält aber auch Bestandteile, die geeignet sind Wasser und Boden zu verunreinigen und Tier- und Pflanzenwelt zu beeinträchtigen. Deshalb muss es unser Ziel sein, mit diesen Stoffen so sorgfältig umzugehen, dass der Schutz der Umweltgüter bestmöglich gewährleistet ist.

Festmist am Feldrand

Nur ausnahmsweise und unter Beachtung besonderer Anforderungen ist die Lagerung außerhalb der Betriebsstätte zulässig. Dies könnte gerechtfertigt sein unter anderem bei witterungsbedingt eingeschränkter Befahrbarkeit der Böden, bei ungeeignetem Entwicklungszustand der Kulturpflanzen und wenn anders der Festmist nicht termingerecht zur Verfügung stehen könnte. Die Einhaltung der geltenden Rechtsnormen, insbesondere der Düngeverordnung hinsichtlich der erforderlichen Lagerkapazitäten an der Betriebsstätte, ist erforderlich, um die Gefährdung der Schutzgüter gering zu halten und das Landschaftsbild nicht wesentlich zu beeinträchtigen.

Vorbehandlung und Beschaffenheit des Mists

Einer Zwischenlagerung am Feldrand sollte eine sachgerechte Vorrotte von zwei Monaten auf der gesetzlich geforderten baulichen Anlage an der Betriebsstätte vorausgehen. Die erforderliche Dauer der Vorbehandlung ist davon abhängig, ob es sich um Dung von Schweinen, Rindern, Pferden oder Ziegen und Schafen handelt. Der Trockensubstanzgehalt sollte anschließend mindestens 25 Prozent betragen. Für Geflügeldung gelten wesentlich weiterreichende Bestimmungen, über die das Umweltamt auf Nachfrage gerne informiert.

Zwischenlagerdauer

Das Lager soll möglichst erst kurz vor der Aufbringung angelegt werden und muss spätestens sechs Monate nach der ersten Anlieferung vollständig abgeräumt sein. Nicht zulässig ist wiederholtes teilweises Abräumen und Aufschichten. Spätestens vier Wochen nach dem Beginn der Lagerung sollte die Miete mit einem atmungsaktiven, weitgehend wasserableitenden Vlies abgedeckt werden.

Ort der Zwischenablagerung

Der vorbehandelte Festmist darf vor der Ausbringung nur unmittelbar auf der bewirtschafteten Fläche zwischengelagert werden. Dieser Platz ist jährlich zu wechseln und soll in den vergangenen fünf Jahren nicht schon einmal als Zwischenlager genutzt worden sein.

Anforderungen an das Relief

Die Festmist-Miete ist auf ebenem Grund anzulegen. Sollte die Zwischenlagerung nur in einer leichten Hanglage möglich sein, sind durch eine bergseitig angelegte Rinne Vorkehrungen gegen das Abfließen von Sickerwasser zu treffen.

Abmessungen und Form

Die Miete ist kompakt auf einer möglichst kleinen Grundfläche, idealtypischer Weise in Walmdachform, anzulegen. Es darf am Feldrand nicht mehr Mist gelagert werden, als es dem aktuell zu erwartenden Düngebedarf des Schlages entspricht und nicht mehr, als vollständig zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgebracht wird.

Gewässer- und Wasserschutz

Das Zwischenlager soll einen Mindestabstand von 50 Metern zur Böschungsoberkante von oberirdischen Gewässern mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung und 20 Meter zu sonstigen oberirdischen Gewässern haben. In Überschwemmungsgebieten und Trinkwasserschutzgebieten Zonen 1 und 2 ist die Festmist-Lagerung unzulässig. In der Zone 3 gelten die Bestimmungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen. Ungeeignet sind Bereiche, an denen der Grundwasserspiegel weniger als einen Meter Abstand zur Geländeoberfläche hat.

Schutz angrenzender Biotope

Gesetzlich geschützte Biotope wie unter anderem Schilf, Hochstaudenfluren, Nasswiesen, Sümpfe, Seggenriede, Borstgraswiesen, Feuchtwiesen, Feldgehölze und Streuobstwiesen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Eine Ablagerung auf geschützten Biotopen ist grundsätzlich unzulässig.

Landschaftsschutz

Zwischenlager, die innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes Stadt Wiesbaden liegen, müssen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes angepasst sein. Sie dürfen der Erhaltung von naturnahen, artenreichen, die Kulturlandschaft prägenden Lebensräumen, insbesondere unter anderem Feuchtgrünländern, Magerrasen, Wegrainen und Gewässerläufen mit den sie begleitenden Auen einschließlich der heimischen Tierwelt, nicht abträglich sein.

Beratung und fachliche Auskünfte zu wasser- und bodenrechtlichen Anforderungen erhalten Sie beim Umweltamt
Schutz und Bewirtschaftung der Gewässer
Untere Wasserbehörde/Untere Bodenschutzbehörde
Gustav-Stresemann-Ring 15, 65189 Wiesbaden
0611 31-3716 und 0611 31-3717
E-Mail: Wasserbehoerdewiesbadende

Bei naturschutzfachlichen Fragen wenden Sie sich bitte unter Angabe des Standortes an die
Untere Naturschutzbehörde im Umweltamt Wiesbaden
Gustav-Stresemann-Ring 15, 65189 Wiesbaden
0611 31-37 33
E-Mail: Natur-Landschaftsschutzwiesbadende

Die ordnungsgemäße Lagerung von Festmist auf der landwirtschaftlichen Betriebsstätte und auf der Kulturfläche wird unter anderem durch folgende Rechtsnormen geregelt.
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung AwSV), Wasser- und Bodenschutzrecht, Abfallrecht und Düngeverordnung, das Bundesnaturschutzgesetz sowie die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Stadt Wiesbaden".
Fachliche Leitlinien mit übersichtlich beschriebenen Vorgaben und Handlungsempfehlungen können dem Leitfaden zur ordnungsgemäßen Lagerung von Wirtschaftsgütern im Außenbereich (Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, 2023) entnommen werden.
Auskunft zur Lage der Gewässer mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung erhalten Sie parzellenscharf im Geoportal.

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