Das Vollverfahren wird für Sonderbauten sowie auf Wunsch der Antragstellenden durchgeführt. Die Bauaufsicht prüft hier den Antrag beziehungsweise das Bauvorhaben entsprechend umfangreich bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich.
Das Vollverfahren zielt auf eine umfassende öffentlich-rechtliche Prüfung ab und ist vor allem den Sonderbauten und den ihnen zugehörigen Nebenanlagen vorbehalten.
Darüber hinaus können Antragstellende, deren Bauvorhaben eigentlich in der Genehmigungsfreistellung oder als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren zu prüfen wären, die aber die Sicherheit einer umfassenden Prüfung wünschen, dieses Verfahren wählen. Dabei fallen jedoch auch die entsprechend höheren Gebühren für das Vollverfahren an.
Im Gegensatz zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird neben der bauplanungsrechtlichen Prüfung auch eine umfangreiche bauordnungsrechtliche Prüfung durchgeführt.
Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und jeweiligen Antworten zum Baugenehmigungsverfahren.
Welche Bauvorhaben werden geprüft?
Welche Bauvorhaben werden im Genehmigungsverfahren/Vollverfahren geprüft?
Das Vollverfahren wird durchgeführt für Sonderbauten sowie auf Wunsch der Antragstellenden für ein Bauvorhaben, das in der Genehmigungsfreistellung oder als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren zu prüfen wäre.
Was wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft?
Es findet eine vollumfängliche bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Prüfung statt. Im Bauplanungsrecht werden die Vorschriften des Baugesetzbuches und die Vorschriften, die aufgrund des Baugesetzbuches erlassen wurden (planungsrechtliche Vorschriften wie beispielsweise die Baunutzungsverordnung, Bebauungspläne, Erhaltungssatzungen), geprüft.
Im Bauordnungsrecht wird die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der Hessischen Bauordnung sowie nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung beurteilt.
Abweichungen vom Bauordnungsrecht und Befreiungen oder Ausnahmen vom Bauplanungsrecht müssen gesondert schriftlich beantragt und begründet werden. Sind diese erforderlich und es ist kein entsprechender Antrag gestellt worden, ist der Bauantrag unvollständig. Liegt ein begründeter Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungsantrag vor, entscheidet die Bauaufsicht im pflichtgemäßen Ermessen.
Zudem prüft die Bauaufsicht auch, ob das Bauvorhaben auch nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist, sofern für diese kein eigenes Zulassungsverfahren vorgeschrieben ist oder eine Entscheidung nach diesen Rechtsbereichen entfällt oder ersetzt wird. Hierzu zählen zum Beispiel die Belange des Denkmalschutzes oder des Boden- und Wasserschutzes.
Der bauliche Arbeitsschutz ist von der Prüfpflicht der Bauaufsicht jedoch ausgeschlossen und liegt allein im Verantwortungsbereich der am Bau Beteiligten.
Hinweis Bei Vollverfahren wird in Bezug auf den bauaufsichtlichen Prüfverzicht der bautechnischen Nachweise zwischen Sonderbauten und Standardbauten unterschieden. So müssen bei Sonderbauten aufgrund des mit der Nutzung verbundenen Gefahrenpotentials die Standsicherheit, der vorbeugende Brandschutz sowie Energieerzeugungsanlagen mit geprüft werden. Bei Standardbauten erfolgt hingegen auch im Vollverfahren keine Prüfung der bautechnischen Nachweise, diese müssen durch entsprechende Nachweisberechtigte erstellt, wenn erforderlich von Sachverständigen geprüft und der Bauaufsicht vorgelegt werden.
Hinsichtlich des Schallschutzes muss der Bauaufsicht der von einer oder einem Nachweisberechtigten erstellte Nachweis sowohl bei Sonderbauten als auch bei Standardbauten vorgelegt werden - die Bauaufsicht prüft hier nicht selbst.
Weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.
Die Bauaufsicht prüft im Baugenehmigungsverfahren auch, dass das Baunebenrecht eingehalten wird. Dazu gehört insbesondere der Denkmalschutz. Eine Baugenehmigung schließt daher auch eine eventuell erforderliche Genehmigung des Baunebenrechts mit ein. Ein Bauantrag ist dementsprechend nicht genehmigungsfähig, wenn es lediglich dem Fachrecht widerspricht.
Folgendes Baunebenrecht ist im Prüfungsumfang enthalten:
denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Bodenschutz bei fremdeingebrachtem Material ab 600 Kubikmeter (Geländemodellierung)
Heimgesetz bei Pflegeeinrichtungen
Immissionsschutz bei schädlichen Umwelteinwirkungen
Lebensmittelhygiene bei Lebensmittelverarbeitung
Fluglärmschutz bei Militärische Schutzzonen beim Flughafen Erbenheim
Straßenrecht bei Errichtung und Änderungen baulicher Anlagen innerhalb der Bauverbotszonen von Bundesstraßen
Veterinärwesen bei Tierhaltung
Bergbau bei baulichen Anlagen in Baubeschränkungsgebieten
Naturschutz bei Eingriffen in Natur und Landschaft
Eisenbahnrecht bei Errichtung baulicher Anlagen in der Nähe von Eisenbahnstrecken
Luftverkehr bei Errichtung von Bauwerken in Bauschutzbereichen von Flughäfen
Wasserrecht bei Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen in Überschwemmungsgebieten
Welche weiteren Genehmigungen werden benötigt?
Welche weiteren Genehmigungen werden für ein Bauvorhaben benötigt?
Über die Baugenehmigung hinaus können auch weitere Genehmigungen aus dem Baunebenrecht für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden. Diese müssen von Ihnen in eigener Verantwortung bei den zuständigen Stellen beantragt werden. Das sind beispielsweise
Baumschutz Genehmigung zur Fällung geschützter Bäume oder der Durchführung von umfangreichen Schnittmaßnahmen an geschützten Bäumen. (Öffnet in einem neuen Tab)
Bodenschutz Freigabe von Maßnahmen auf Grundstücken mit Bodenverunreinigungen oder Gebäudekontamination (Altlasten) durch die obere Bodenschutzbehörde.
Welche Anforderungen werden an die Bauvorlageberechtigung gestellt?
Für das Einreichen eines Antrags für Vollverfahren muss die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser bauvorlageberechtigt sein.
Eingeschränkte (kleine) Bauvorlagenberechtigung Absolventinnen und Absolventen mit einem staatlich anerkannten Bachelorabschluss (sechs oder acht Semester) der Fachrichtungen Hochbau und Innenarchitektur sowie der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Meisterinnen und Meister des Bauhauptgewerbes sowie Bautechnikerinnen und Bautechniker besitzen in Hessen die eingeschränkte – auch sogenannte kleine – Bauvorlageberechtigung. Sie sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für:
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und insgesamt maximal 200 Quadratmeter Wohnfläche,
eingeschossige gewerbliche Gebäude bis maximal 200 Quadratmeter Bruttogeschossfläche und drei Meter Wandhöhe,
kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen eins bis drei bis 200 Quadratmeter Brutto-Grundfläche des Erdgeschosses,
Garagen bis 200 Quadratmeter Nutzfläche.
Besondere Bauvorlageberechtigung der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten Personen, die aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen dürfen, sind über die kleine Bauvorlageberechtigung hinaus für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden bauvorlageberechtigt. Fragen zur Auslegung dieser Definition der Berufsaufgaben beziehungsweise zum Vorliegen dieser Bauvorlageberechtigung müssen geklärt werden, bevor ein konkretes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Uneingeschränkte (große) Bauvorlagenberechtigung Personen die die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen dürfen oder in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind, sind grundsätzlich für alle Bauvorhaben vorlageberechtigt.
Wie wird ein Bauantrag eingereicht
Bauanträge können nur noch digital über das Bauportal Hessen eingereicht werden.
Alle Informationen zum Bauvorlagenerlass finden Sie auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum.
Anträge, bei denen die Bauvorlageberechtigung, ggf. erforderliche Vollmachten (vollständige Unterschriftenkette) oder der Liegenschaftsplan fehlen oder nicht aktuell sind weisen wir grundsätzlich als unvollständig zurück, da diese weder formal bearbeitet noch bauplanungsrechtlich geprüft werden können.
Gerne beraten wir Sie vorab, welche Unterlagen und Bauvorlagen Sie für Ihren Bauantrag benötigen. Vereinbaren Sie dafür gerne einen Termin mit unserer Bauberatung.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrages im Baugenehmigungsverfahren?
Für die Bearbeitung von Bauanträgen nach §66 HBO gelten wegen der Komplexität und der erforderlichen umfangreichen Prüfung ausdrücklich keine Fristen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauaufsicht bearbeiten diese dennoch zügig und zielgerichtet, um die Verfahren zu einer Entscheidung zu bringen.
Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen beizufügen. Ein Bauantrag ist beispielsweise unvollständig, wenn ein erforderlicher Antrag für eine Abweichung oder für eine Ausnahme oder Befreiung fehlt. Werden fehlende Bauvorlagen trotz Nachforderung durch die Bauaufsicht vonseiten der Bauherrschaft nicht fristgerecht nachgereicht und bleibt der Antrag damit unvollständig, gilt der Antrag als zurückgenommen und wird von uns an die Bauherrschaft zurück geschickt.
Das Verfahren ist damit abgeschlossen und es muss ein neuer Bauantrag eingereicht werden.
Wie lange ist die Baugenehmigung gültig?
Mit dem Bauvorhaben muss innerhalb von fünf Jahren nachdem die Bauaufsicht die Genehmigung erteilt hat, begonnen werden. Nach Ablauf der fünf Jahre verfällt die Baugenehmigung. Sie verliert ebenfalls ihre Gültigkeit, wenn die Bauausführung für ein Jahr unterbrochen wurde.
Die Baugenehmigung kann auf Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dieser Antrag kann formlos unter Angabe des Aktenzeichens bei der Bauaufsicht gestellt werden. Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Baugenehmigung bei der Bauaufsicht eingeht. Eine Verlängerung ist regelmäßig dann nicht mehr möglich, wenn zwischenzeitlich Gesetzesänderungen erfolgt sind oder sich andere Rahmenbedingungen verändert haben.
Einzureichende Nachweise?
Welche Nachweise sind vor und während der Ausführung des Bauvorhabens gegenüber der Bauaufsicht einzureichen (Bauüberwachung)?
Anzeige des Baubeginns und der Fertigstellung Der Baubeginn ist der Bauaufsicht mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige BAB 17). Mit dieser Anzeige sind auch die erforderlichen bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen (siehe weiter unten) einzureichen und die am Bau Beteiligten zu benennen. Welche Bescheinigungen von Nachweisberechtigten bzw. Sachverständigen einzuholen oder einzureichen sind, richtet sich nach der entsprechenden Gebäudeklasse des jeweiligen Bauvorhabens.
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Gebäudes sind der Bauaufsicht mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe des Zeitpunkts der Fertigstellung anzuzeigen.
Benutzung vor Fertigstellung Möchten Sie Ihr Gebäude schon vor der Fertigstellung nutzen, müssen Sie dies spätestens eine Woche vorher der Bauaufsicht mitteilen. Die vorzeitige Benutzung ist nur dann zulässig, wenn sich das Vorhaben sinnvoll in Bauabschnitte teilen lässt und diese einzeln sicher benutzbar sind. Zudem müssen die für die Nutzung erforderlichen Stellplätze hergestellt sein. Dies ist jeweils zusammen mit der Anzeige der vorzeitigen Inbetriebnahme vorzulegen, ebenso wie die hierzu erforderlichen bautechnischen Nachweise. Andernfalls untersagt die Bauaufsicht innerhalb einer Woche die Nutzung wegen Bedenken gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Bitte verwenden Sie für die jeweiligen Anzeigen die Formulare aus dem Bauvorlagenerlass.
Hinweis: Der Umfang der vorzulegenden Bescheinigungen und Nachweise, die für Sonderbauten im Einzelnen bei der Bauaufsicht einzureichen sind, unterscheidet sich von Standardbauten. Weiterhin liegt es im Ermessen der Bauaufsicht vor Nutzungsaufnahme des Sonderbaus eine Besichtigung durchzuführen.
Bautechnische Nachweise Vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, müssen der Bauaufsicht die entsprechenden bautechnischen Nachweise und Zertifikate vorliegen.
Wir bieten Ihnen ein umfassendes und vielfältiges Beratungsangebot und beraten Sie auf Wunsch gerne per Videokonferenz, E-Mail oder auch direkt im persönlichen Gespräch. Die Beratungen zu Bauvorhaben und die Bearbeitung von Bauvorhaben finden nach regionaler Zuständigkeit statt.
Wiesbaden NordBierstadt, Mitte, Nordost, Rheingauviertel/Hollerborn, Sonnenberg, Südost und Westend.