Für bauliche Maßnahmen - dazuzählen auch Abbrucharbeiten - an oder in einem Kulturdenkmal benötigen Sie grundsätzlich eine denkmalrechtliche Genehmigung. Das gilt auch für Maßnahmen, die die Substanz oder Wirkung eines Kulturdenkmals betreffen.
Sanierungsarbeiten an einer Altbau-Villa
Die denkmalrechtliche Genehmigung benötigen Sie unabhängig davon, ob Sie für das Vorhaben eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung (HBO) benötigen oder nicht.
Beantragen müssen Sie die denkmalrechtliche Genehmigung bei der Unteren Denkmalschutzbehörde.
Hinweis
Auch bei Maßnahmen, die seit dem 14. Oktober 2025 (Inkrafttreten der geänderten HBO) baugenehmigungsfrei sind, müssen Sie zuvor eine denkmalrechtliche Genehmigung beantragen. Dies betrifft den Abbruch von denkmalgeschützten baulichen Anlagen wie beispielsweise:
Scheunen
Stallgebäuden
Remisen
Schornsteine
sonstigen freistehende Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3.
Ausbau von Dachgeschossen
Beratungsangebot
Sprechen Sie daher gerne das Team der Unteren Denkmalschutzbehörde bei Ihren Fragen zum Denkmalschutz an.
Das Hessische Denkmalschutzgesetz (HDSchG) definiert, was Kulturdenkmäler sind:
Bewegliche oder unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile, außerdem Gesamtanlagen und Bodendenkmäler, an deren Erhaltung aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 HDSchG).
Gesamtanlagen sind flächenhafte Kulturdenkmäler aus mehreren oder vielen bauliche Anlagen und dazugehörenden Grün-, Frei- und Wasserflächen (beispielsweise Parks, Friedhöfe, Villengärten oder Alleen). Beispiele in Wiesbaden sind die Innenstadt, die weitläufigen Kuranlagen, die Villengebiete oder die historischen Ortskerne der meisten Vororte (§ 2 Abs. 3 HDSchG).
Auch wenn ein bildprägender Baum in einem Villengarten oder in einer denkmalgeschützten Gesamtanlage gefällt werden soll, kann dafür eine denkmalrechtliche Genehmigung notwendig sein.
Ob Ihre Liegenschaft, Ihr Gebäude oder Ihre sonstige bauliche Anlage den Bestimmungen des Hessischen Denkmalschutzgesetzes unterliegt, erfahren Sie beim Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Hessisches Denkmalschutzrecht | Landesamt für Denkmalpflege Hessen) oder bei der Unteren Denkmalschutzbehörde.
Wenn Sie eine Baumaßnahme planen, für die Sie auch eine Baugenehmigung benötigen, prüft die Bauaufsicht dabei auch den Denkmalschutz. Dafür stimmt sie sich mit der Unteren Denkmalschutzbehörde ab. Die Entscheidung wird direkt in den Bescheid der Bauaufsicht aufgenommen.
Wichtig: Auch wenn keine Baugenehmigung nach Hessischer Bauordnung (HBO) erforderlich ist, kann dennoch eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich sein. Das gilt beispielsweise für Sanierungs- oder Umbauarbeiten im Inneren von Kulturdenkmälern.
Beispiele, für die Sie eine denkmalrechtliche Genehmigung beantragen müssen:
Grundsätzlich für Sanierungen bzw. Instandsetzungsarbeiten
Abbruch und Entkernung
Treppen oder Aufzüge an- oder einbauen
Fassaden neu streichen oder verputzen
Fenster, Türen, Wandverkleidungen und Dacheindeckungen erneuern oder reparieren
Schaufenster und Werbeanlagen ein- oder anbauen
energetische Ertüchtigung
Wärmedämmung anbringen
Solaranlagen, auch „Balkonanlagen“, montieren
statische Eingriffe, z.B. für Dachgeschossausbau oder im Rahmen von Fachwerkreparaturen
Wenn Sie in der Nähe eines Denkmals bauen wollen, benötigen Sie ebenfalls eine denkmalrechtliche Genehmigung. Das gilt für alle Maßnahmen, die das Denkmal oder seine Umgebung beeinflussen - egal, ob negativ aber auch positiv.
Hinweis
Sie dürfen mit den Arbeiten erst starten, wenn die Genehmigung erteilt ist. Der Verstoß gegen die denkmalrechtlichen Bestimmungen wird als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 500.000 Euro mit Bußgeldern geahndet.
Daher empfehlen wir Ihnen, sich bereits vor Ihren konkreten Planungen beraten zu lassen. Das erspart allen Beteiligten Zeit, Kosten und unnötigen Ärger.
Wenn Sie die Maßnahmen an Kulturdenkmälern mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abstimmen und die entsprechende denkmalrechtlichen Genehmigung einholen, können Sie finanziell profitieren.
Bitte beantragen Sie die denkmalrechtliche Genehmigung spätestens drei Monate vor Beginn Ihrer geplanten Arbeiten bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragen. Damit wir Ihren Antrag schnell bearbeiten können, reichen Sie bitte alle nötigen Unterlagen ein. Dazu gehören aktuelle Fotos, Bestandspläne und – falls vorhanden – historische Unterlagen wie alte Fotos, Postkarten, Pläne oder Bauakten.
In einigen Fällen sind weitere vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal erforderlich, beispielsweise ein Tragwerks- oder Schadensgutachten, ein bauhistorisches Gutachten oder restauratorische Untersuchungen. Die Untere Denkmalschutzbehörde kann solche Untersuchungen verlangen.
Daher empfehlen wir Ihnen, frühzeitig Kontakt mit uns aufzunehmen - am besten schon vor oder während der ersten Planungen mit Ihrer Architektin oder Ihrem Architekten oder Ihrer Handwerkerin oder Ihrem Handwerker. Übrigens: Unter bestimmten Umständen können auch diese Untersuchungen finanziell gefördert werden.
Sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen, erhalten von uns eine schriftliche Bestätigung. Wenn dann innerhalb von drei Monaten keine Entscheidung getroffen wird, gilt die Genehmigung automatisch als erteilt - außer, die Frist wird aus einem wichtigen Grund um bis zu drei Monate verlängert.
Mit den Maßnahmen dürfen Sie erst beginnen, wenn die denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt. Wer ohne Genehmigung handelt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro rechnen.
Unterlagen zum Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung
Folgende Unterlagen müssen Sie bei einem Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung einreichen:
Vollmacht/en
Übersichts- und Liegenschaftsplan mit Kennzeichnung des Baugrundstücks (M 1:500 – 1:1.000)
aktuelle Fotos des Gebäudes, der betreffenden Bauteile und ggf. der Umgebung
Bestandspläne, gegebenenfalls gemäß Vorgaben der Denkmalschutzbehörde
Bauzeichnungen (je nach Vorhaben Grundrisse, Ansichten, Schnitte) mit Gelb-Rot-Eintragungen
Baubeschreibung (Ist-Zustand) mit Aussagen über Konstruktion, Material, Ausstattung, Farbigkeit
Ausführliche Beschreibung des geplanten Vorhabens (Soll-Zustand), gegebenenfalls mittels Ausschreibungsunterlagen beziehungsweise Angeboten von Fachfirmen
Bei geplanten (Um-)Baumaßnahmen müssen in den Planunterlagen immer der Bestand und die geplanten Veränderungen dargestellt werden. Geplante Abbrüche müssen GELB und geplante neue Bauteile ROT gekennzeichnet werden.
Sollten weitere Genehmigungen nach öffentlichen Recht notwendig sind, müssen diese bei der jeweils zuständigen Behörde beantragt werden.
Hinweis
Je nach Art der geplanten Maßnahme können folgende Unterlagen erforderlich sein - am besten stimmen Sie diese mit der Unteren Denkmalschutzbehörde ab:
Fensterschnitte vertikal und horizontal (Maßstab 1:1) und Fensteransichten (Maßstab 1:10)
vorbereitende Untersuchung am Kulturdenkmal (zum Beispiel Gutachten zur Baugeschichte, restauratorischer Befund, Ergebnis archäologischer Grabungen etc.)
Raumbuch (raumweise Bestandsdarstellung und Bewertung; mit Codierung)
Schadensdokumentation und/oder Gutachten
Beschreibung der Dacheindeckung (Deckungsart, Material, Farbigkeit)
Beschreibung des Fassadenmaterials (Material, Oberfläche, Farbigkeit)
Beschreibung des Reinigungsverfahrens bei Fassaden beziehungsweise Objekten
Wir beraten Sie gerne telefonisch, per Videokonferenz und im persönlichen Gespräch bei uns. Bei Bedarf vereinbaren wir auch einen Termin vor Ort.