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Grundstücksteilung und Teilungsgenehmigung

Eine Teilungsgenehmigung wird benötigt, wenn ein Teil eines Grundstücks zu einem eigenständigen Grundstück mit einem eigenen Grundbuchblatt wird oder einem anderen Grundstück zugeteilt werden soll. Dabei dürfen keine baurechtswidrigen Zustände entstehen.

Wiesbaden Deutschland, Blick vom Neroberg
Grundstücksteilung und Teilungsgenehmigung

Grundstücke können aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen, die im Grundbuch unter einer laufenden Nummer aufgeführt werden. Sind diese Flurstücke im Grundbuch unter der gleichen laufenden Nummer gelistet, gelten sie auch baurechtlich als ein Grundstück. Werden sie im Grundbuch unter verschiedenen laufenden Nummern geführt, handelt es sich um unterschiedliche Grundstücke.

Die Hessische Bauordnung (HBO) regelt Grundstücksteilungen unter §7 – demnach braucht es für die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, eine Teilungsgenehmigung durch die Bauaufsicht.

Antrag auf Grundstücksteilung / Teilungsgenehmigung

Bei einem Antrag auf Teilung eines Grundstücks nach §7 HBO überprüft die Bauaufsicht, ob durch die beabsichtigte Teilung die Vorschriften der HBO oder der aufgrund der HBO erlassenen Gesetze weiterhin eingehalten werden.

Grundsätzlich gilt, dass durch eine Teilung dauerhaft vernünftige, nutzbringende, selbstständige und unabhängig von anderen Grundstücken zu bewirtschaftende Grundstücke entstehen müssen. Die geplante Grundstücksteilung muss rechtskonform sein, damit sie genehmigungsfähig ist.

Daher prüft die Bauaufsicht, ob die geplante Grundstücksteilung den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Das betrifft beispielsweise die Geschossflächen- und Grundflächenzahl, die Abstandsflächen, den Brandschutz und den Zugang für die Feuerwehr, Zufahrten zu Grundstücken und die Sicherung von Stellplätzen auf jedem Grundstück. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass Baulasteinträge erforderlich werden. Auch dürfen durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplans widersprechen.

Der Antrag auf Grundstücksteilung kann sich immer nur auf ein Grundstück beziehen. Sollen mehrere Grundstücke geteilt werden, so ist für jedes Grundstück ein eigenständiger Antrag bei der Bauaufsicht einzureichen.

Erst nach dem Erhalt der Teilungsgenehmigung darf ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine andere Vermessungsstelle die eigentliche Zerlegung des Grundstücks endgültig durchführen und die neuen Flurstücke im Liegenschaftskataster bilden.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Als weitere Möglichkeit zur Teilung eines Grundstücks sieht die HBO vor, dass eine Vermessungsstelle nach §15 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes, die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt.

Die Bauaufsicht stellt keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus. Diese wird durch ein öffentlich bestelltes Vermessungsbüros ausgestellt. 

Unbebaute Grundstücke

Soll ein unbebautes Grundstück geteilt werden, ist die Erteilung eines Negativzeugnisses notwendig. Dies können sowohl die Bauaufsicht als auch die Vermessungsstellen erteilen. Das Negativzeugnis wird durch die Bauaufsicht ebenso wie die Teilungsgenehmigung auf Grundlage eines Teilungsantrages ausgestellt.

Häufig gestellte Fragen – FAQs

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